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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Hüftendoprothese: Kein Behandlungsfehler bei Abweichung vom Idealzustand und Beinlängendifferenz von

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 27.04.2016 (Az. 5 U 848/14) ausgeführt, dass nicht jede Abweichung von einem Idealbild nach einer Hüftendoprothese (TEP) einen Behandlungsfehler darstellt. Der Senat, sachverständig beraten, weist darauf hin, dass es jedem Chirurgen im Rahmen einer Hüft-TEP-Operation passieren könne, dass der Idealzustand der Prothese nicht erreicht werde. Im vorliegenden Fall zeigten sich lediglich unwesentliche Abweichungen vom Idealzustand, die gerade nicht mit einem Behandlungsfehler gleichgesetzt werden kann können. In diesem Zusammenhang wurde auch explizit darauf hingewiesen, dass eine Messfehlertoleranz grundsätzlich zu berücksichtigen sei. Auch bezüglich der bei der Klägerin festgestellten Beinlängendifferenz von 1,5 cm folgte der Senat den Ausführungen der Sachverständigen dahingehend, dass diesbezüglich ebenfalls kein Behandlungsfehler vorliegt, da diese Beinlängendifferenz eine Komplikation der Operation darstelle. Ursächlich sei hier die Länge des Schafts gewesen, der gerade nicht streng an der Corticalis anliege. Dies lässt darauf schließen, dass sich der Schaft beim Einbringen vorzeitig verklemmt habe und entsprechend nicht tiefer eingebracht werden konnte. Eine derartige frühzeitige Verklemmung des Schaftes mit der Folge, dass es zu einer Beinlängendifferenz komme, sei selbst bei sorgfältigstem operativen Vorgehen aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit und der Einbringung mit einem Stößel nicht immer vermeidbar. Insofern handelt es sich um eine Komplikation. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass hier kein Korrekturversuch unternommen werden musste, da das Risiko einer Knochenverletzung erheblich war und die Folgen, soweit sie eingetreten wären, deutlich schwerwiegender gewesen wären, als die aufgetretene Beinlängendifferenz. Im Übrigen wurde auch darauf hingewiesen, dass bei einer etwaigen Folgeoperation an der anderen Hüfte ein Ausgleich versucht werden könne. Auch insofern geht der Senat hier nicht von einem Behandlungsfehler aus.

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