GBA: Vorgaben zu Perinatalzentren ab 01.01.2017
Mit Beschluss vom 15.12.2016 fasste der GBA im Rahmen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene eine Übergangsregelung zur Erfüllung der verpflichtenden Personalanforderungen für die Intensivpflege in Perinatalzentren, die längstens bis zum 31.12.2019 in Anspruch genommen werden kann. Erforderlich wurde die Übergangsregelung, da die bisherigen Anforderungen wegen bestehender Personalengpässe durch die Krankenhäuser zum Teil nicht erfüllt werden können. Der Beschluss tritt erst nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Ab dem 01.01.2017 hat auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums grundsätzlich jederzeit mindestens ein Kinderkrankenpfleger je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.500g verfügbar zu sein. Bei der Intensivüberwachung gilt ein Schlüssel von eins zu zwei. Zudem müssen 40% (Level-1-Zentren) bzw. 30% (Level-2-Zentren) der Mitarbeiter des Pflegedienstes über eine Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ verfügen. Perinatalzentren, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können hiervon längstens bis zum 31.12.2019 abweichen, wenn sie zum Abschluss einer konkreten Zielvereinbarung auf Landesebene bereit sind, die festlegt, welche Schritte und Maßnahmen für das einzelne Krankenhaus zur Erfüllung der Personalvorgaben einzuleiten sind. Diesbezüglich wird der GBA noch weitere Vorgaben beschließen. Bis zum 31.07.2017 beschließt der GBA zudem ein Verfahren zur jährlichen standortbezogenen Strukturabfrage zur Erfüllung der Anforderungen.