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  • AutorenbildClaudia Mareck

DKG klagt gegen Schiedsspruch zum Entlassmanagement

Die DKG erhob beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung des erweiterten Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung vom 13.10.2016 zur Ausgestaltung des Entlassmanagements Klage. Der Schiedsspruch entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers zum Entlassmanagement. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2015 wollte der Gesetzgeber den Übergang der Patienten von der stationären in die ambulante Versorgung verbessern. Ab Juli 2017 sollten Krankenhausärzte den Patienten Medikamente, Pflege oder Hilfsmittel für eine Woche verordnen dürfen. Auch unmittelbare Krankschreibungen sollten möglich sein (wir berichteten bereits in unserer Ausgabe 1/2016). Die DKG bemängelt am nun getroffenen Schiedsspruch zur näheren Ausgestaltung des grundsätzlich befürworteten Entlassmanagements insbesondere zwei Punkte: Zum einen ist vorgesehen, dass jeder Patient aus der teil- oder vollstationären Behandlung einem Entlassmanagement unterzogen wird. Dies erfordert Informationsgespräche und das Ausfüllen von zwei Formblättern. Der Patient kann datenschutzrechtliche Einwände erheben. Aufgrund des Aufwands wird es als sinnvoller erachtet, dass nur die Patienten dieses Entlassmanagement durchlaufen, welche dieses auch benötigen. Zum anderen müssen sich die am Entlassmanagement beteiligten Krankenhausärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen registrieren lassen, um eine lebenslange Arztnummer (LANR) zu erhalten. Betroffen seien mindestens 50.000 Ärzte. Auch dies wird von der DKG abgelehnt, da sich das Entlassmanagement auf die Institution Krankenhaus beziehe. Ob die Klage die geplante Umsetzung im Juli 2017 bis zum Abschluss des Rechtsstreits aufschiebt, scheint streitig. Die DKG geht davon aus, dass der Schiedsspruch für die Dauer des Rechtsstreites ruht, der GKV-Spitzenverband meint, die Klage zeige keine aufschiebende Wirkung

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