Einbringung eines Pessars nach Zervixverkürzung im Rahmen einer Zwillingsschwangerschaft
Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt. Er sprach zeitnah ein Beschäftigungsverbot aus, im Rahmen einer weiteren Kontrolluntersuchungen zeigte sich eine Zervixverkürzung von mehr als 5 mm innerhalb eines Monats. Daraufhin empfahl der Beklagte den Einsatz eines Pessars (Mutterring) zur Schonung aus prophylaktischen Gründen, ein pathologischer Wert bezüglich der Zervixverkürzung lag nicht vor. Zwei Wochen später kann es zu einer vollständigen Eröffnung des Muttermundes, es folgte eine Schnittentbindung, beide Kinder hatte erhebliche Defizite, die Junge starb kurz nach der Geburt, das Mädchen im Alter von 5 Jahren. Die Klägerin rügte die Indikation zur Einbringung des Pessars, die Unterlassung eine Voruntersuchung bezüglich einer Infektion, mangelnde Hygiene und eine fehlende Aufklärung. Der sachverständig beratene Senat (OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.01.2016 Az. 1 U 4/15) kam zu dem Ergebnis, dass die Einbringung des Pessars zwar nur relativ indiziert, aber nicht behandlungsfehlerhaft war. Risiken, die vom dem Pessars ausgingen, wurden von Seiten der Sachverständigen verneint, somit stellte sich die Frage nach einer fehlerhaften Aufklärung nicht. Hinsichtlich der Voruntersuchung, stellte der Senat aufgrund der Krankenunterlagen und den Ausführungen des Beklagten fest, dass diese erfolgt war, Hygienemängel konnten nicht festgestellt werden.