Fehlende Rotationstabilität nach Operation kann einen Behandlungsfehler darstellen und Aufrechnung m
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 20.11.2016 (Az. 26 U 27/15) sachverständig beraten festgestellt, dass die Herstellung der Stabilität bei vorliegender körpernaher Oberschenkelspiralfraktur mit Abriss des kleinen Rollhügels oberstes Gebot ist. Verzichtet ein Operateur auf das Einbringen einer oder mehrerer Cerclagen, obwohl die Instabilität nach primärer Einbringung eines (Femur-)Nagels bereits intraoperativ erkennbar gewesen sein musste, ist dies als einfacher Behandlungsfehler zu werten. Im weiteren Verlauf zeigen die postoperativen Röntgenbilder einen nicht zufriedenstellenden Heilungsverlauf. Die nicht erfolgte Revisionsoperation bzw. der nicht erfolgte Hinweis an den Kläger bezüglich der Notwendigkeit einer Revisionsoperation wertete der Senat als groben Behandlungsfehler.
Weiter verneint sich der Senat im vorliegenden Urteil die Aufrechenbarkeit der entstanden Schäden mit dem Honoraranspruch bzgl. der ursprünglichen Operation. Der Senat negiert den Honoraranspruch mit der Begründung, dass die Ausgangsoperation für den Kläger völlig nutz- bzw. wertlos war, da die Operation vollständig zu wiederholen sei. Zwar verweist der Senat darauf, dass ein Behandlungserfolg nicht geschuldet werde, im Streitfall ginge es jedoch nicht nur um den Heilerfolg. Ein Begründung erfolgt allerdings nicht, die Ausführungen des Senat sind in diesem Punkt unschlüssig und überzeugen nicht, tatsächlich wird der Honoraranspruch wegen des ausgeblieben Erfolges versagt. Auch äußert sich der Senat nicht zu den Kosten der Folgenkosten, diese sind bei Versagung der Honoraranspruch der ersten Operation nicht als Schaden ersetzbar, das der Kläger bzw. dessen Krankenkasse die Operation mindestens einmal erstatten muss, da er sonst umsonst behandelt worden wäre.