BGH: Informations- und Substantiierungspflicht im Arzthaftungsprozess
Der BGH bestätigt in seinem Urteil v. 01.03.2016 (Az. VI ZR 49/15), dass in Arzthaftungsprozessen nur maßvolle Anforderungen an den Patienten und seinen Prozessbevollmächtigten bzgl. der Informations- und Substantiierungspflicht gestellt werden dürfen. Bei der Klägerin war es nach mehreren Hüftoperationen zu einer Infektion gekommen. Das Oberlandesgericht hatte den in der Berufungsinstanz erstmalig erfolgten Vortrag der Klägerin, dass das postoperativ vorgenommene Wunddebridement behandlungsfehlerhaft erfolgt sei, unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Dem hält der BGH entgegen, dass das Oberlandesgericht hier die Anforderung an die Darlegungslast des Patienten überspannt habe und insbesondere keine Pflicht der Klägerseite bestehe, sich medizinisches Fachwissen zur (ordnungsgemäßen) Prozessführung anzueignen.