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AutorenbildClaudia Mareck

Startschuss für die Geriatrische Institutsambulanz (GIA)

Bereits zum 01.01.2013 wurde ein neuer § 118a in das SGB V eingeführt, nach welchem geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung sicherzustellen. Obwohl die Nachfrage in der Praxis für diese neue Versorgungsform groß war, hat es lange gedauert, bis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die erforderliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen und damit u.a. Zugangsvoraussetzungen und Leistungsinhalte festgelegt haben (abgedruckt in Deutsches Ärzteblatt 2015 A1742). Hierzu bedurfte es letztlich der Mithilfe des erweiterten Bundesschiedsamtes. Ermächtigungsanträge zur ambulanten geriatrischen Versorgung können grundsätzlich seit Herbst 2015 gestellt werden. Im Bewertungsausschuss waren bis zum 31.03.2016 von GKV-Spitzenverband und KBV neue Gebührenordnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die GIA zu schaffen. Dies wurde mit Beschluss vom 11.03.2016 mit Wirkung zum 01.07.2016 umgesetzt und ein neuer Abschnitt 30.13 EBM (spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung) aufgenommen. Die GIA kann neben dem vollstationären und tagesklinischen Versorgungsangebot eine sinnvolle Ergänzung des geriatrischen Versorgungsangebots sein. Die konkrete Umsetzung steht zumindest in den Startlöchern.

Anmerkung: Die Verfasserin kommentiert den für die Geriatrische Institutsambulanz einschlägigen § 118a SGB V für den NOMOS Kommentar Gesundheitsrecht.

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