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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Auflösende Bedingung in einer Unterlassungserklärung führt nicht zum Fortfall der Wiederholungsgefah

Das OLG Koblenz hat im Urteil vom 20.01.2016 (9 U 1181/15) festgestellt, dass eine auflösende Bedingung in einer Unterlassungserklärung der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegensteht. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt, diese Anforderungen sah der Senat als nicht erfüllt an. Er führt aus, dass soweit nur geringste Zweifel an der Ernsthaftigkeit der aufgrund der Unterlassungserklärung übernommenen Verpflichtung bestehen, eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Eine auflösende Bedingung, die im vorliegenden Sachverhalt darin bestand, dass die bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesene Wirkung einer Magnetfeldtherapie irgendwann wissenschaftlich nachgewiesen wird, erfüllt die Voraussetzungen für den Fortfall der Wiederholungsgefahr gerade nicht, da Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestehen bleiben. Erschwerend kam hinzu, dass der Antragsgegner auch noch eine eventuelle negative Feststellungsklage für den Fall des nicht ausreichenden Nachweises der Klagebefugnis des Antragstellers angekündigt hatte.

(anhängig BGH – I ZR 36/16)

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