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AutorenbildClaudia Mareck

Anti-Korruptionsgesetz verabschiedet

Der Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen nach kurzfristigen und umstrittenen Änderungen am 14.04.2016 verabschiedet. Damit wird der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen für alle Heilberufe im Strafgesetzbuch eingeführt (§§ 299a und 299b StGB). Zukünftig kann jeder Angehörige eines Heilberufs bestraft werden, der einen Vorteil annimmt oder selbst fordert, wenn er bei der Verordnung oder dem Bezug von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt. Der Vorteilsgeber wird spiegelbildlich strafrechtlich erfasst. Die Straftaten können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Banden- oder gewerbsmäßige Korruption stellen einen besonders schweren Fall dar. Hier drohen den Tätern bis zu fünf Jahren Haft.

Die im Kabinettsentwurf vorgesehene Tatbestandsalternative der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit wurde mit der Begründung gestrichen, dass dies zu einer ungleichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheit geführt hätte. Das Berufsrecht ist als Landesrecht regional unterschiedlich geregelt, so dass das gleiche Verhalten eines Heilberuflers in einem Bundesland erlaubt und in einem anderen als Korruption strafbar gewesen wäre. Zu prüfen bleibt damit einzig die Frage, ob durch das strafbewehrte Verhalten ein anderer im in- oder ausländischen Wettbewerb bevorzugt wird. Da die „Unlauterbarkeit“ jedoch auch in einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten liegen dürfte, bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaften und die Gerichte das Merkmal zukünftig auslegen werden. Nur noch die Verordnung, aber nicht mehr die Abgabe von Arzneimitteln ist erfasst, was die Strafbarkeit von Apothekern minimiert. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Gesetzesentwurf besteht darin, dass die Korruption im Gesundheitswesen nicht mehr als Antragsdelikt, sondern als Offizialdelikt ausgestaltet wird. Die Taten werden somit von den Staatsanwaltschaften von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag ist nicht mehr erforderlich.

Das Antikorruptionsgesetz tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Hiermit ist noch vor der Sommerpause zu rechnen. Medizinrechtler sind sich einig, dass das Antikorruptionsgesetz auch Auswirkungen auf die Kooperationen im Gesundheitswesen haben wird. Aufgrund der derzeit hohen Beratungsnachfrage zu §§ 299a, § 299b StGB bieten wir hierzu maßgeschneiderte Inhouse-Schulungen in Krankenhäusern. Sprechen Sie uns an.

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