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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Fehlerhafte Abrechnung des Nachbehandlers

Im zugrunde liegenden Behandlungsfall war es im Rahmen einer von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigten kieferorthopädischen Behandlung eines Minderjährigen fehlerhaft zu einer Behandlungsverzögerung gekommen. Der Kläger wechselte den Behandler. Dieser stieg nicht in den bestehenden Behandlungsplan ein, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, sondern erstellte einen neuen Behandlungsplan rein auf privater Basis. Das Landgericht hatte eine Einstandspflicht bzgl. der Nachbehandlungskosten abgelehnt, das Oberlandesgericht bejaht nun diesen Anspruch. Der Senat verweist darauf, dass es nicht in der Risikosphäre des Patienten liegt, soweit ein Nachbehandler nicht in einen genehmigten Behandlungsplan einsteigt, sondern privat abrechnet. Auf das Problem, dass der Nachbehandler nicht privat abrechen darf, soweit eine kassenrechtliche Abrechnung möglich ist und somit ein Fall eine fehlerhaften Abrechnung vorliegt ist der Senat trotz einer entsprechenden Anregung nicht eingegangen.

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