Der Haushaltsführungsschaden kann nicht generell zeitlich bzgl. des Lebensalters beschränkt werden
Das OLG Köln hat in seinem Urteil v 25.11.2015 – 5 U 73/14 ausgeführt, dass die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens nicht generell auf die Vollendung des 75. oder des 80. Lebensjahr beschränkt ist. Zum einen ist der Einzelfall zu prüfen, zum anderen weicht der Senat bewusst von der bisherigen Rechtsprechung ab, nach der ein Mensch in der Regel ab Vollendung des 75. Lebensjahr seinen Haushalt nicht mehr führen könne (vgl. etwa OLG Düsseldorf Beschluss v. 18. 9.2006 – 1W 53/06). Der Senat begründet dies mit der steigenden Lebenserwartung der Menschen.