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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Aufklärung: intraoperative Erweiterung einer korrekt geplanten Operation

Die Klägerin beanstandete, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Klitoris bei histologisch gesichertem Karzinom vollständig entfernt werden würde. Die Aufklärung bezog sich nur auf eine Teilentfernung der Klitoris, eine Aufklärung über die Möglichkeit der Karzinomverkleinerung mittels Chemotherapie sei nicht erfolgt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm gelangte in seinem Urteil vom 22.12.2015 (Az. 26 U 127/1) zu der Auffassung, dass unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen bzgl. der Aufklärung des Patienten, vgl. BGH GesR 2014, S. 227) eine hinreichende Aufklärung erfolge. Die Chemotherapie stellte keine echte Behandlungsalternative dar, die fehlende Erörterung bzgl. der Möglichkeit einer zunächst teilweisen Vulvektomie sei nicht vorwerfbar. Die Entfernung der Klitoris aufgrund des intraoperativen Befunds ist bei Aufklärung über eine Operationserweiterung, bei zunächst geplantem Klitoriserhalt, nicht zu beanstanden. Die Einwilligung der Klägerin lag der Aufklärung folgend vor.

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