KHSG: Abruf von Mitteln aus dem Strukturfonds
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) fördert der Gesetzgeber ab dem 01.01.2016 Vorhaben zur Verbesserung von stationären Versorgungsstrukturen nach den bis dahin unbesetzten §§ 12 bis 14 KHG. Dafür wurde beim Bundesversicherungsamt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Strukturfonds in Höhe von 500 Mio. EUR eingerichtet, vgl. § 12 Abs. 1 KHG. Zweck des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen, § 12 Abs. 1 Satz 3 KHG. Ziel des Bundesgesetzgebers ist damit ein Umstrukturierungsprozess in der Krankenhauslandschaft maßgeblich durch Konzentration.
Voraussetzung für die Förderung ist u.a., dass das Vorhaben noch nicht vor dem 01.01.2016 begonnen hat und das antragstellende Land ggfs. gemeinsam mit dem Träger 50% der Kosten trägt, § 12 Abs. 2 KHG. Da die Länder in entsprechender Höhe fördern, stehen aus dem Strukturfonds insgesamt Mittel von 1 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Länder entscheiden im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kostenträger, welche Vorhaben gefördert werden und für die dann ein Antrag an das Bundesversicherungsamt gestellt werden soll, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHG. Ob ein Krankenhausträger Fördermittel erhalten kann, entscheiden somit letztlich Planungsbehörde und Krankenkassen. Auch wenn kein grundsätzlicher Anspruch auf Förderung besteht, dürfte dennoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegeben sein.
Das Nähere insbesondere zu den Kriterien der Förderung hat das Bundesministerium für Gesundheit nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 KHG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen (vgl. Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich [Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV] v. 17.12.2015). Nach § 1 Abs. 1 KHSFV wird ein Vorhaben nach § 12 Absatz 1 KHG gefördert, wenn
ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird (Nr. 1),
akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt (Nr. 2) oder
ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden entweder in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung (Nr. 3 lit. a) oder in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation (Nr. 3 lit. b).
Damit bleibt festzuhalten, dass ein Abbau oder eine Umwidmung von Krankenhausbetten mit Mitteln des Strukturfonds gefördert werden kann. Dies kann für Träger mit mehreren Betriebsstätten ebenso interessant sein wir für einzelne Krankenhäuser, welche z.B. mit benachbarten kooperieren.