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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Kontrolle von Angaben von Patienten und nicht übersehbarer körperlicher Befunde

Im Rahmen der Durchführung einer kosmetischen Behandlung (Stirnlift) ist der behandelnde plastische Chirurg der Angabe der Klägerin hinsichtlich überschießender Narbenbildung (Keloide) nicht nachgegangen. Auch hatte er zahllose, an Armen und Beinen vorliegende Narben, die spätestens im Rahmen der Operationsvorbereitung aufgefallen sein müssen, nicht kontrolliert. Im Rahmen einer Kontrolle wäre eine bei der Klägerin vorliegende, dem Behandler jedoch zuvor unbekannte, psychische Störung aufgefallen. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 15.12.2015 (Az. VI ZR 557/15) aus, dass eine Prüfung dahingehend hätte erfolgen müssen, ob diese eindeutig erkennbare Erkrankung zu einer Kontraindikation der o.g. Operation geführt habe. Diese Prüfung hatte das Berufungsgericht trotz eines Einwandes der Klägerseite nicht durchgeführt.

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