Kooperation = Korruption im Gesundheitswesen?
Die beiden neuen Straftatbestände Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) sowie Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) befinden sich im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/6446). Akteure im Gesundheitswesen stellen sich die Frage, inwiefern eine Zusammenarbeit von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten alsbald strafbewährt sein könnte. Denn gerade in den operativen Fächern haben sich zahlreiche Kooperationen etabliert, bei denen die Niedergelassenen die OP-Leistung erbringen und oftmals auch postoperative Visiten übernehmen.
Sozialrechtliche (z.B. §§ 73 Abs. 7, 128 SGB V), berufsrechtliche (z.B. §§ 31 bis 33 MBO-Ärzte) oder krankenhausrechtliche (z.B. § 31a KHGG NRW) Regelungen waren dabei seit jeher zu beachten. Doch nun droht insbesondere bei „Zuweisung gegen Entgelt“ (auch) eine strafrechtliche Relevanz. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass der Strafrechtstatbestand dann nicht erfüllt sei, wenn der Grund einer Zuweisung z.B. ausschließlich in der Behandlung des Patienten liege. Bleibt die Frage, wie die Verdienstmöglichkeit des Niedergelassenen zu werten ist, welcher seine Patienten selbst operiert. Darin kann eine verabredete Gegenleistung für die Zuweisung liegen, somit eine sog. Unrechtsvereinbarung. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Angemessenheit des gewährten Entgelts. Die Grenze ist dann überschritten, wenn es nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist, so die Gesetzesbegründung. Leistung und Gegenleistung sind somit anhand objektiv nachvollziehbarer Bewertungen zu bestimmen und transparent in den Vereinbarungen abzubilden.
Fazit: Wer sich bislang in seinem Kooperationsverhalten sauber an sozial- und berufsrechtliche Vorschriften gehalten hat und ein an niedergelassene Ärzte gezahltes Honorar nachvollziehbar und offenkundig z.B. auf der Grundlage von GOÄ (i.d.R. Einfachsatz) oder der Kostengruppen der InEK-Kalkulation bemessen hat, kann sich sicher zurücklehnen. Gelebte Kooperationen im Graubereich sollten dagegen kritisch von beiden Seiten überdacht werden. Denn taugliche Täter sind insbesondere Ärzte als Angehörige eines Heilberufs. Da die §§ 299a und 299b StGB spiegelbildlich aufgebaut werden, steht auf der anderen Seite auch die Krankenhausgeschäftsführung unter Beobachtung.