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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Anspruch auf Kurzzeitpflege z. B nach Krankenhausbehandlung auch ohne Pflegebedürftigkeit

In das SGB V wurde durch das am 01.01.2016 in Kraft getretene Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ein Anspruch auf Kurzzeitpflege auch ohne Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI eingeführt. § 39 c SGB V verpflichtet die gesetzlichen Krankenversicherungen, die erforderliche Kurzzeitpflege zu erbringen, wenn bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung eine häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreicht und bei dem Patienten keine Pflegebedürftigkeit i. S. einer anerkannten Pflegestufe (§ 14 f. SGB XI) vorliegt. Dies kann insofern für das Entlassmanagement eines Krankenhauses von Bedeutung sein, zu dem jedes Krankenhaus gem. § 39 SGB V verpflichtet ist.

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