Dr. med. Inken Kunze

20. Mai 20191 Min.

Darlegungs- und Beweislast für Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für den Schade

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 26.02.2019 (Az. 8 U 219/16) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 05.10.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass neben dem fehlenden Nachweis für einen Behandlungsfehler auch eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ersichtlich sei und überdies eine solche auch nicht erfolgreich gewesen wäre, da der Kläger jedenfalls bei unterlassener Aufklärung über Behandlungsalternativen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hätte, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung der durch den Eingriff eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2012 (Az. VI ZR 63/11) legte der Senat das Beweismaß des § 286 ZPO zu Grunde; ein Unterlassen sei für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genüge hierfür nicht.

Der Kläger hatte eine Humerusschaft-Querfraktur erlitten, die im Hause der Beklagten nach offener Reposition im Schaftbereich mittels Verriegelungsnagel operativ behandelt worden war. Postoperativ war es zur Ausbildung einer Pseudoarthrose gekommen. Da der Kläger aufgrund eines Jahre zuvor erlittenen Schlaganfalles Marcumar, ein gerinnungshemmendes Mittel mit dem Risiko einer gestörten Knochenbruchheilung einnahm, machte er geltend, dass er über dieses Risiko nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und zudem eine Plattenosteosynthese indiziert gewesen wäre, über die er als Alternative nicht aufgeklärt worden sei. Dies konnte durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigt werden, der die Plattenosteosynthese nicht als gleichwertige Behandlungsmöglichkeit ansah. Darüber hinaus war über die Häufigkeit des Risikos einer Falschgelenkbildung mit der Bezeichnung „vereinzelt“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend aufgeklärt worden.