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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

SG Osnabrück: Bezeichnung einer Station als IMC-Station schließt Kodierung des OPS 8-980.* nicht aus

Mit Urteil vom 13.01.2020 (Az. S 46 KR 367/17) entschied das SG Osnabrück, dass die gewählte Stationsbezeichnung „Inter-Media-Care Station“ (kurz: IMC-Station) nicht über die Kodierbarkeit des OPS 8-980.* (intensivmedizinische Komplexbehandlung) entscheide.

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin wurde auf der als IMC-Station bezeichneten Abteilung des klagenden Krankenhausträger behandelt. Der MDK bzw. die Krankenkasse strichen den OPS 8-980.* und begründeten dies damit, dass eine IMC-Station begrifflich keine Intensivstation sei und daher keine intensivmedizinische Betreuung der Patientin vorgelegen habe. Die intensivmedizinische Betreuung sei indes Voraussetzung für die Kodierung.

Dieser Auffassung erteilte das SG Osnabrück eine Absage. Unter Berufung auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 15.02.2019 (Az. L 4 KR 326/17) wies das Gericht darauf hin, dass weder der Begriff Intensivstation noch der IMC-Station gesetzlich definiert seien. Zwar verwende der OPS den Begriff der Intensivstation, hieraus könne aber gerade nicht gefolgert werden, dass sein Anwendungsbereich auf diese Station beschränkt sei. Der OPS gebe hier nur vor, was in seinem Sinne unter einer Intensivstation zu verstehen sei (z.B. ständige ärztliche Anwesenheit auf der Station). Letztlich könne der Name einer Station nicht über die Kodierbarkeit eines OPS entscheiden. Dies hätte zur Folge, dass die Bezeichnung einer Abteilung allein Abrechnungsbestimmungen folge und nicht dem Zweck eines optimierten Betriebsablaufs und einer optimalen Kommunikation zu den Patienten, führte das Gericht weiter aus.


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