Kein Vertrauensschutz bei grob fahrlässiger Unkenntnis: Zur rückwirkenden Korrektur eines zugewiesen
Mit Urteil vom 15.05.2019 (Az. B 6 KA 65/17 R) erklärte das Bundessozialgericht die Korrektur eines bereits zugewiesenen Regelleistungsvolumina (RLV) einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für rechtmäßig. Die klagende Ärztin konnte sich in der vorliegenden Situation wegen grober Fahrlässigkeit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Dezember 2008 wies die beklagte KV der Klägerin ein RLV basierend auf 2,75 Arztstellen zu. Dieser Bescheid enthielt den Vorbehalt, dass das zugewiesene RLV angepasst werden könne, wenn sich in der Praxiskonstellation nach Erlass des Bescheides etwas ändere. Tatsächlich war die Klägerin allerdings nur mit 2 Arztstellen zugelassen. Im November 2008 genehmigte der Zulassungsausschuss, dass die bis dahin in Vollzeit bei der Klägerin angestellte Ärztin ihre Stelle auf 0,25 reduzierte und auf der verbleibenden offenen Stelle von 0,75 ein anderer angestellter Arzt tätig sein könne. Im Honorarbescheid zum AQ 1/2009 wurde das Honorar sodann basierend auf 2,0 Arztstellen ausgewiesen und wich in der Folge erheblich von dem im Dezember 2008 zugewiesenen Regelleistungsvolumina ab. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Entscheidung und machte unter anderem geltend, dass die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106 d SGB V neue Fassung) auf die Zuweisung des Regelleistungsvolumina nicht anwendbar seien. Der Vorbehalt der Korrektur im Bescheid der Beklagten greife hier nicht, da die Änderungen in der Praxis vor Zuweisung des Regeleistungsvolumina bereits vorgelegen hätten. Auch wenn der 6. Senat dem letzten Argument der klagenden Ärztin zustimmte, wies er im Ergebnis die Klage ab. Der Bescheid der KV sei rechtmäßig. Grundsätzlich könne eine rechtswidrige RLV-Zuweisung rückwirkend nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise korrigiert werden. Ein derartiger Ausnahmefäll läge hier vor. Der Senat führte seine diesbezügliche Rechtsprechung an dieser Stelle fort und erklärte, dass im Rahmen des Berichtigungsverfahrens die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend herangezogen werden könnten. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X könne sich die Klägerin hier insofern nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Rechtswidrigkeit des RLV-Zuweisungsbescheides aus Dezember 2008 jedenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte. Dem Bescheid sei unproblematisch zu entnehmen, dass die Zuweisung des Regelleistungsvolumina auf 2,75 Arztstellen anstelle von 2 Arztstellen basiere. Dieser Fehler sei derart offensichtlich, dass die klagende Ärztin dies hätte erkennen müssen, zumal ihr die Anzahl ihrer Arztstellen bekannt gewesen sei, argumentierte der Senat.
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