Diagnoseirrtum bei Lebermetastasen bei tätsächlich vorliegender Peliosis hepatitis
Im Rahmen einer Untersuchung wurde bei der Klägerin die Verdachtsdiagnose Lebermetastasen nach primär vorliegendem malignen Melanom des rechten Oberarms gestellt. Im weiteren Verlauf wurde auch ein MRT erstellt, welches den Verdacht bzgl. der Metastasen verstärkte bzw. bestätigte. Anschließend wurde dann eine Probeentnahme der Leber durchgeführt. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass keine Metastasen vorlagen sondern eine Peliosis hepatitis (blutgefüllte Zysten, nicht maligne). Die Klägerin hielt der Beklagten vor, einen Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehlers begangen zu haben. Das Landgericht Leipzig hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt in seinem Beschluss vom 29.07.2019 (Az. 4 U 1078/19) das Urteil der I. Instanz. Der Senat weist insbesondere darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Verdachtsdiagnose bzgl. der Lebermetastasen bei zuvor festgestelltem malignen Melanom begründet war. Die Diagnose Peliosis hepatitis hingegen sei extrem selten und habe darüber hinaus auch eine nicht bekannte Pathogenese. Insofern war die Verdachtsdiagnose hier vertretbar, so dass im Ergebnis nur ein Diagnoseirrtum vorlag und damit eine Haftung ausscheide. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weitergehende Untersuchungen in Form einer ultraschallgesteuerten Feinnadelbiopsie oder weitere Röntgenaufnahmen hier keine zuverlässige Diagnostik erlaubt hätten. Weiter führt der Senat aus, dass soweit im Rahmen einer Berufung lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und die plausible Beweiswürdigung der I. Instanz bestritten wird, ohne dass die abweichende Meinung z.B. durch ein Privatgutachten oder sonstige medizinische Belege gestützt wird, eine weitere Beweisaufnahme nicht angezeigt ist.
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