top of page
AutorenbildClaudia Mareck

Bundeskartellamt: Sektorenuntersuchung Akutkrankenhäuser in vollem Gange

Ende Juli 2016 haben zahlreiche Krankenhausträger einen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts zur Untersuchung des Wirtschaftszweigs der Akutkrankenhäuser auf der Grundlage des § 32e GWB erhalten (wir berichteten bereits in unserer Ausgabe 05/2016). Betroffen sind nahezu 500 Krankenhäuser aus der Region vom Saarland im Westen bis Sachsen im Osten. Durch die Untersuchung sollen die wettbewerblichen Rahmenbedingungen der Brache aufgearbeitet und analysiert werden. Ebenso sollen die Beurteilungskriterien für die Fusionskontrollverfahren aufgearbeitet werden. Aber auch die Kooperationen werden bewertet. Diesbezüglich empfiehlt sich eine Prüfung, ob durch Kooperationen oder andere Absprachen mit Leistungserbringern im Gesundheitswesen etwaig gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstoßen wird. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Es bestehen aber auch für grundsätzlich unzulässige Kartelle Ausnahmen. Das Bundeskartellamt weist in seinem Auskunftsbeschluss eigens darauf hin, dass die Einleitung von Verfahren gegen einzelne Unternehmen möglich ist, wenn sich aus den gewonnenen Erkenntnissen der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ergeben sollte. Gerade hier gewinnt die kartellrechtliche Compliance im Krankenhauswesen an Bedeutung. Krankenhausträger sollten auch dies im Blick haben.

Einige der abgefragten Daten sind bereits vorab als Geschäftsgeheimnis deklariert. Der Krankenhausträger sollte sich darüber bewusst sein, dass solche Angaben, welche nicht vorab als Geschäftsgeheimnis betrachtet und welche nicht gesondert als solche durch das Krankenhaus gekennzeichnet wurden, durchaus im Rahmen von Akteneinsichtsgesuchen anderer Krankenhausträger offenkundig werden können. Durch erforderlich gewordene Nachbesserungen des Fragenkatalogs kann sich die Frist zur Abgabe bis zum 07.10.2016 verlängern, sofern der Träger dies beim Bundeskartellamt beantragt. Sobald die ersten Auswertungen vorliegen, halten wir Sie weiter unterrichtet.


Der Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Akutkrankenhäuser wurde im September 2021 veröffentlicht (wir berichteten).

Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page