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  • AutorenbildStephan Grundmann

BSG: Individualisierung der Forderung für die Wirksamkeit der Aufrechnung nach § 9 S 2. PrüfvV ausre

In der nun veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.07.2019 (Az.: B 1 KR 31/18 R) hob der 1. Senat ein Urteil vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf. Es entschied, dass die Anforderungen der PrüfvV an eine Aufrechnung erfüllt werden, soweit die Aktiv- und Passivforderungen im Zahlungsavis nach Höhe und Identität individualisiert werden würden und sich dann die tatsächlich durch Aufrechnung erfüllten Forderungen nach den Tilgungsgrundsätzen des BGB bestimmen ließen. In den vorherigen Instanzen vertraten sowohl das Sozialgericht Aachen als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht, dass die durch die Krankenkasse vorgenommene Aufrechnung mit Hilfe eines Sammelavis nicht die Voraussetzungen des § 9 Satz 2 PrüfvV erfülle und die Aufrechnung insofern unzulässig gewesen sei. Die beklagte Krankenkasse, die mit ihrer Revision letztlich erfolgreich war, übersandte dem Krankenhaus im Rahmen der Abrechnung ein Sammelavis. Dort fasste sie sowohl die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge als auch die von ihr geforderten Erstattungsbeträge zusammen. Die einzelnen Rechnungspositionen wurden mit Hilfe des Entlassdatums, der Fall- und der Rechnungsnummer näher bezeichnet. Für den vorliegend eingeklagten Behandlungsfall wies das Sammelavis einen Minusbetrag von 2.629,59 Euro und einen positiven Betrag von 1.799,36 Euro aus. Der hier somit aufgerechnete Differenzbetrag von 830,23 Euro, den die Krankenkasse zurückforderte, wurde im Zahlungsavis selbst nicht genannt. Lediglich in einem Begleitschreiben, in dem die zukünftige Aufrechnung angekündigt wurde, teilte die Krankenkasse den zurückgeforderten Betrag in der genannten Höhe mit. Das Bundessozialgericht stellt in seiner Entscheidung nun klar, dass eine solche Aufrechnung wirksam sei. Es sei insbesondere die Leistungsforderung und die Erstattungsforderung in dem Sinne genau benannt worden, dass die Hauptforderungen individualisiert wurden. An die Aufrechnungserklärung selbst sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die Erklärung braucht nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch nicht ausdrücklich abgegeben zu werden. Vielmehr würde es ausreichen, wenn der Aufrechnungswille klar erkennbar sei. So erachtet es das Gericht als ausreichend, dass in einem ersten Schreiben die Aufrechnung der Erstattungsforderung angekündigt wurde und dann im Zahlungsavis selbst sowohl ein Negativposten als auch ein Positivposten, deren Differenz die Aufrechnungsforderung bilden, individualisiert aufgeführt waren. Dabei ging das Bundessozialgericht davon aus, dass die tatsächlich aufgerechneten Forderungen im Sammelavis dann nach den bürgerlich-rechtlichen Tilgungsgrundsätzen gem. § 396 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB zu bestimmen seien. Diesem systematischen Grundsatz würde insbesondere nicht die Regelung des § 9 Satz 2 PrüfvV entgegenstehen. Die PrüfvV würde nämlich lediglich verlangen, dass der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch genau zu benennen sind. Die Tilgungsreihenfolge selbst solle aber nach Ansicht des Bundessozialgerichts durch die Regelungen des BGB bestimmt werden. Zur Bestimmung der Tilgungsreihenfolge würde sich § 9 Satz 2 PrüfvV nicht verhalten. Mit diesem Urteil bricht der 1. Senat des Bundessozialgerichts einmal mehr mit seiner Vorgabe, Regelungen streng nach ihrem Wortlaut hin auszulegen. Denn die Ansicht, ein Erstattungsanspruch sei genau benannt, wernn er sich aus der Differenz der Negativ- und Positivposten in einem Zahlungsavis im Zusammenspiel mit einem weiteren Schreiben ergebe, liegt jedenfalls nicht auf der Hand.

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