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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

BSG bestätigt landesvertragliches Aufrechnungsverbot NRW!

Ausweislich des Terminsberichts über die Sitzung des 1. Senats des BSG vom 11.05.2023 hat das BSG das landesvertragliche Aufrechnungsverbot NRW für sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen aus dem Jahr 2015 bestätigt (Urteil vom 11.05.2023, Az. B 1 KR 14/22 R).

Die Vereinbarung in dem nordrhein-westfälischen Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung, welche die Aufrechnung gegenüber Vergütungsforderungen des Krankenhauses verbietet, sei im Jahr 2015 außerhalb des Anwendungsbereichs der Prüfverfahrensvereinbarung mit höherrangigem Recht vereinbar – so der Terminsbericht des BSG. Weiter heißt es dort, dass § 9 der PrüfvV 2014, der eine vorrangige Aufrechnungsbefugnis enthalte, vorliegend nicht anwendbar sei, denn Prüfgegenstand im strittigen Fall sei allein die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung gewesen.

Dies gilt nicht für sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen im Jahr 2016. Hier hatte das BSG in seinem Urteil vom 10.11.2021 die Aufrechnungen der Krankenkassen bestätigt, da der Anwendungsbereich der PrüfvV 2014 nach Auffassung des 1. Senats in diesen Fällen eröffnet ist (wir berichteten).

Sobald uns die schriftlichen Entscheidungsgründe des BSG zum Az. B 1 KR 14/22 R vorliegen, werden wir diese sichten und über relevante Inhalte, wie gewohnt, ergänzend berichten.


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