Aufklärungsmangel bei Verharmlosung eines Morbus Sudeck als vegetative Reizerscheinungen
Bei der Klägerin wurde nach bereits zwei stattgehabten Arthroskopien in den Jahren 2009 und 2010 im Juli 2010 eine weitere Arthroskopie durchgeführt. Nach der Arthroskopie entwickelte sich bei der Klägerin ein Morbus Sudeck mit den entsprechenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Die Klägerin erhält nun Pflegeleistungen (Pflegegrad II) und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin eine fehlende Indikation und eine fehlerhafte Durchführung der Arthroskopie sowie die Nachbehandlung gerügt. Ferner wurde eine Aufklärungsrüge erhoben. Das Landgericht Görlitz wies die Klage ab. Im Rahmen der Berufung machte die Klägerin dann nur noch die ihrer Meinung nach fehlerhafte Ablehnung eines plausiblen Entscheidungskonfliktes geltend. Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Dresden weist in seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 02.10.2019 (Az. 4 U 1141/19) darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung führt der Senat aus, dass das Landgericht zutreffend festgestellt habe, dass zunächst keine ausreichende Aufklärung erfolgt sei. Dies betreffe sowohl den Aspekt der Behandlungsalternativen, die hier in Form einer konservativen stationären Behandlung bestand, als auch im Hinblick auf die Risikoaufklärung, im Rahmen derer der Beklagten ein Morbus Sudeck und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen verharmlosend als sog. vegetative Reizerscheinungen dargestellt worden seien. Allerdings habe das Landgericht korrekterweise festgestellt, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung hier durchgreife, da sich die Klägerin in keinem plausiblen Entscheidungskonflikt befunden habe. Ein stationärer Aufenthalt kam für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich um 5 kleine Kinder (das älteste Kind war 13 Jahre alt) kümmern musste, während ihr Ehemann unter der Woche nicht zu Hause war. Ebenso wenig bestand eine elterliche Unterstützung. Auch wäre es unter finanziellen Gesichtspunkten nicht möglich gewesen, jemanden zur Unterstützung vorübergehend zu bezahlen. Selbst nach den ersten Anzeichen des Morbus Sudeck lehnte die Klägerin eine stationäre Behandlung vehement ab. Der Senat weist auch darauf hin, dass es durchaus glaubhaft sei, wenn die Klägerin nun vortrage, dass, wenn sie gewusst hätte, welche Folgen die Arthroskopie hätte haben können, sie sich für die konservative Therapie entschieden hätte. Allerdings sei eine derartige rückschauende Beurteilung nicht geeignet, einen Entscheidungskonflikt aus der ex-ante Betrachtung plausibel darzulegen. Bezüglich der Risikoaufklärung führt der Senat ferner aus, dass die vorangegangenen zwei Arthroskopien, bei denen die Klägerin nachweislich über einen Morbus Sudeck und dessen Risiken aufgeklärt wurde, gegen einen plausiblen Entscheidungskonflikt sprechen.
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