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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärung III: Bundesgerichtshof – Nochmalige Aufklärung der Schwangeren über die Möglichkeit der S

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.09.2016 (Az. VI ZR 239/16) auf eine Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben und den Rechtsstreit erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger leidet infolge einer Hirnschädigung unter schweren körperlichen und geistigen Behinderungen und nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung in Anspruch. Bei der Mutter des Klägers waren während der Schwangerschaft wiederholt Nierenbeckenentzündungen aufgetreten; zudem litt sie unter Schwangerschaftsdiabetes. Sie wurde in der 29. Schwangerschaftswoche mit erhöhten Entzündungswerten und Harnstau in das Krankenhaus aufgenommen. Sie wurde über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufgeklärt, entschied sich jedoch für eine vaginale Entbindung. 13 Tage später musste nach vorzeitigem Blasensprung und Verschlechterung der fetalen Herzfrequenz eine Notsectio durchgeführt werden, nachdem zunächst am Morgen nur die wehenhemmenden Mittel abgesetzt worden waren und ein Anschluss an den Wehentropf unter fortlaufender CTG-Registrierung erfolgte.

Der Kläger war mit der Nichtzulassungsbeschwerde soweit erfolgreich, als dass die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmte, die dieser nun zur Risikosituation nach dem Blasensprung abgab im Vergleich zu derjenigen Situation, in der die Mutter des Klägers zu Beginn der stationären Behandlung über die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt worden war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei eine Frühgeburt nach dem Blasensprung durch Wegfall der abfedernden Wirkung des Fruchtwasserkissens den mechanischen Belastungen einer vaginalen Geburt ungeschützt ausgesetzt, weswegen eine vaginale Geburt beim Kläger nunmehr nur noch in Betracht kam, wenn sie zügig erfolgen würde. In Zusammenschau mit und in Wiederholung rechtlicher Ausführungen eines ersten Urteils des Bundesgerichtshof im gleichen Rechtsstreit Urteil vom 28.10.2014 (Az. VI ZR 125/13) könne der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Mutter des Klägers habe nach dem Blasensprung nicht noch einmal über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen. Ergeben sich nämlich nachträglich Umstände, die zu einer entscheidenden Veränderung der Einschätzung der mit den verschiedenen Entbindungsmethoden verbundenen Risiken und Vorteile führen, so sei die Schwangere zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit über das veränderte Nutzen-Risiko-Verhältnis zu informieren, um ihr eine erneute Abwägung der für und der gegen die jeweiligen Behandlungsalternativen sprechenden Gründe zu ermöglichen.

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