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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärung am Vortag einer Bypassoperation noch rechtzeitig

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 21.08.2020 (Az. 4 U 1349/18) die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden zurückgewiesen, da insbesondere ein kausaler Aufklärungsfehler nicht gesehen werden konnte. Nach einem Herzinfarkt war bei der Klägerin im Rahmen einer Koronarangiografie eine Zweigefäßerkrankung festgestellt und eine Stentimplantation durchgeführt worden. Zwei Monate später war im Hause der Beklagten nach erneuter Koronarangiografie die Indikation zur Bypassoperation gestellt worden bei weiterer Stenose eines der beiden Hauptäste der Herzarterie sowie einer 70%igen In-Stent-Restenose eines der eingelegten Stents. Zwei Tage vor der Operation erfolgte ein Gespräch mit einem der Ärzte der Beklagten über das Ergebnis der Koronarangiografie und die mögliche Bypassoperation; am Vortrag der Operation wurde der Aufklärungsbogen von der Klägerin gegen 16 Uhr unterzeichnet. Das hierzu durchgeführte Aufklärungsgespräch durch einen weiteren Arzt der Beklagten sah der Senat auch in Ansehung des am Tag davor durchgeführten Gespräches als noch rechtzeitig an, zumal der Klägerin als praktizierender Zahnärztin die Komplikation einer Wundheilungsstörung bei operativen Eingriffen – die sich später verwirklicht hatte – geläufig war. Nach der Überzeugung des Senats war auch ausreichend über die Alternative einer erneuten Stentimplantation gesprochen worden, gleichwohl es hierauf nicht ankam, da sich eine unterlassene Aufklärung über diese Alternative allenfalls als Folge eines Diagnosefehlers – über die Notwendigkeit einer Bypassoperation – darstellen würde. Schlussendlich sei auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Sachverständigen als Herz-Thorax-Chirurg in Bezug auf die postoperativ aufgetretene Wundheilungsstörung nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der postoperativen Behandlung nach einer Bypassoperation in die Fachkompetenz der Herz-Thorax-Chirurgie falle. Ein ergänzendes Gutachten eines Facharztes für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sei in Ermangelung einer konkreten Behandlungskompetenz am operierten Patienten nicht angezeigt.


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