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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärung über verschiedene Operationsmethoden und Entscheidungs-konflikt

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 18.08.2016 (Az. 12 U 176/14) bei der operativen Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms über die Differenzierung zwischen echten Behandlungsalternativen und verschiedenen Operationsmethoden eine Aufklärungspflichtverletzung nicht für erwiesen angesehen und den von der Klägerin geltend gemachten Entscheidungskonflikt als nicht plausibel bewertet. In dem Rechtsstreit ging es um die operative Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms in der biportalen Technik nach Chow. Diese wurde im Rahmen der endoskopischen Spaltung des Karpaltunneldaches angewendet. Nach den Ausführungen des Senates sei es nicht erforderlich gewesen, über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Die konservative Behandlungsmöglichkeit stellte bereits keine gleichwertige Behandlungsalternative dar, da hiermit nur eine vorübergehende Besserung erreicht werden könne. Aber auch über die Möglichkeit einer offenen Operationstechnik war nicht aufzuklären, da diese im Vergleich zur biportalen Technik nach Chow keine eindeutigen Vor- oder Nachteile hatte. Es fehle an unterschiedlichen Belastungen des Patienten bzw. an unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen. Darüber hinaus sei die Aufklärung über die Operationsrisiken nicht zu beanstanden. Über das Risiko einer Nervenverletzung als auch über das Risiko des Auftretens eines Morbus Sudeck sei hinreichend aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 2) hatte zwar an das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin keine konkrete Erinnerung mehr, dem Senat reichte allerdings die Darstellung zum regelmäßigen Ablauf der von ihm vor einer operativen Spaltung des Karpaltunnels vorgenommenen Aufklärung. Anhaltspunkte für das Abweichen von dieser üblichen Vorgehensweise der Aufklärung lagen nicht vor. Dagegen seien die Erinnerungen der Klägerin an die Einzelheiten des Aufklärungsgespräches nicht lückenlos gewesen. Überdies wäre aber auch von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin im Falle einer unzureichenden Aufklärung auszugehen, da die Klägerin den Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht plausibel mit einem Entscheidungskonflikt habe entkräften können. Bei der Darlegung des Konfliktes komme es zwar nicht darauf an, wie sich der Patient entschieden haben würde; die Darlegung des Konfliktes sei plausibel, wenn dieser nachvollziehbar sei. Es komme insofern nur darauf an, ob der Patient einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffes ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er diesem zustimmen solle. Ausreichend sei allerdings nicht, dass der Patient nur gezögert hätte und dies insofern nur zu einer Verschiebung der konkreten Behandlung geführt hätte. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine Einwilligung in die letztlich durchgeführte Behandlung erfolgt wäre. Sei ein Entscheidungskonflikt plausibel gemacht, sei es Sache des Arztes zu beweisen, dass gleichwohl eine Einwilligung zu der vorgenommenen Behandlung erteilt worden wäre (unter Hinweis auf BGH VersR 2005, S. 836). Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich die Klägerin ernsthaft die Frage gestellt hätte, ob sie bei entsprechenden Kenntnissen den operativen Eingriff tatsächlich hätte durchführen lassen sollen. Vielmehr hatte die Klägerin den Eintritt der Komplikationen insgesamt für gering gehalten und anlässlich ihrer Anhörung lediglich angegeben, sie hätte sich in diesem Falle vielleicht für eine andere Operationsmethode entschieden. Da aber gerade die Wahl der Operationsmethode ohne Auswirkung hinsichtlich der hier verwirklichten Risiken einer Nervenverletzung und eines Schmerzsyndroms waren, konnte die Klägerin nicht nachvollziehbar machen, dass sie im Falle einer weitergehenden Aufklärung dem geplanten Eingriff möglicherweise nicht zugestimmt hätte.

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