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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Aufklärung über Schmerzen beim Einsetzen einer Kupferspirale nicht erforderlich

Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 07.08.2020 (Az. 4 U 1285/20) darauf hingewiesen, dass eine Aufklärung über kurzzeitig auftretende Beschwerden beim Einsetzen einer Kupferspirale nicht notwendig ist. Die Klägerin hatte dem Beklagten vorgehalten, dass dieser sie vor dem Einsetzen einer Kupferspirale weder darüber aufgeklärt habe, dass das Einsetzen stark schmerzhaft sein könnte, noch darüber, dass sie vor dem Eingriff ein Schmerzmittel hätte einnehmen können. Der Senat sieht diesbezüglich jedoch keine Aufklärungspflicht und begründet dies dahingehend, dass es auf der Hand liege, dass es während und nach dem Einsetzen einer Spirale zu Schmerzen kommen könne, die von jeder Patientin unterschiedlich stark empfunden werden. Auch handele es sich um eine einmalige und kurzzeitige Belastung. Insofern handelt es sich hierbei um nicht aufklärungsbedürftige Risiken. Im Übrigen war der Klägerin bekannt, dass der Eingriff mit Schmerzen verbunden sein könnte, der Beklagte hatte ihr zuvor eine Narkose angeboten, die die Klägerin jedoch unter der Annahme, dass keine starken Schmerzen auftreten würden und sie sich auch nicht den Nebenwirkungen der Anästhesie aussetzen wollte, ablehnte. Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beklagte der Klägerin suggeriert habe, der Eingriff würde schmerzfrei sein.


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