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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Schonungslose Aufklärung bei kosmetischer Operation

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit Beschluss vom 08.10.2019 (Az. 4 U 1052/19) über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung insbesondere bei kosmetischen Operationen geäußert. Bei der Klägerin, ihrerseits selbst Fachanwältin für Medizinrecht, war nach entsprechenden Vorgesprächen und Vorbereitungen am 27.11.2013 eine Operation durchgeführt wurden, bei der neben einer Gesäßstraffung auch eine Oberschenkelinnenseitenstraffung durchgeführt worden war mit erheblicher Ausdehnung der Schnitte außerhalb der Gesäßfalte. Postoperativ mussten mehrfach Narbenkorrekturen vorgenommen werden; die Klägerin machte eine nicht ordnungsgemäße und der Vereinbarung entsprechende Operation geltend wie auch die hierdurch hervorgerufenen dicken, sichtbaren und sehr schmerzhaften Narben, die bis heute Beschwerden bereiten würden. Das Landgericht Leipzig hatte in erster Instanz bei unzureichender Aufklärung ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,- € ausgeurteilt. Hiergegen wandte sich die Berufung der Beklagten, für die der Senat allerdings keinen Erfolg in Aussicht stellen konnte. Maßgeblich wurde darauf hingewiesen, dass bei einer kosmetischen Operation eine umfassende Risikoaufklärung nicht ausreiche, es vielmehr zu der besonderen Verantwortung des Arztes gehöre, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen schonungslos vor Augen zu führen, was nicht nur die Risiken der vom Arzt konkret ins Auge gefassten Operationsmethode, sondern auch die Wahl der Behandlungsmethode als solche umfasse. In diesem Zusammenhang sei über die Operationserweiterung an der Oberschenkelinnenseite nicht ausreichend aufgeklärt worden, weswegen es an einer wirksamen Einwilligung erklären gefehlt habe. Es habe nicht ausgereicht, zu diesem Teil einen Aufklärungsbogen mitzugeben, die Aufklärung müsse grundsätzlich mündlich erfolgen. Ein wenige Stunden vor dem operativen Eingriff geführtes Gespräch sei nicht rechtzeitig, da der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen können muss und nur bei einfachen Eingriffen, die risikoarm ambulant durchgeführt werden können, die Aufklärung am Tag der Durchführung des Eingriffes ausreichend sei. Die Klägerin sei auch nicht über die Gefahr von chronischen Schmerzen aufgeklärt worden, da nur der übliche Wundschmerz – trotz aller Variabilität – thematisiert worden sei. Bei kosmetischen Eingriffen müssten dem Patienten jedoch etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffes und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffes in Betracht kämen. Trotz vorangegangener Operationen und selbst im Falle einer Fixierung auf einen ästhetischen Körper sei bei der Klägerin nicht von einem aufgeklärten Patienten auszugehen oder ein Entscheidungskonflikt als implausibel anzusehen gewesen. Bei rein kosmetischen bzw. medizinisch nicht indizierten Operationen entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Patient durch jede unzureichender Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist (unter Hinweis Urteil des Senates vom 03.09.2009, Az. 4 U 239/08).

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