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  • AutorenbildStephan Grundmann

Kein Anspruch eines Arztes gegenüber Jameda auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 27.02.2020 (Az.: 29 U 2584/19) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München bestätigt und die hiergegen eingelegte Berufung des klagenden Zahnarztes zurückgewiesen. Dieser machte ein Recht auf Wiederveröffentlichung von positiven Einträgen seiner Zahnarztpraxis auf dem Bewertungsportal der Beklagten geltend. Er hatte am 10.01.2018 seine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft bei der Beklagten gekündigt. Im Zeitraum vom 11.01.2018 bis zum 18.01.2018 wurden zehn positive Beiträge für die Praxis des Klägers auf dem Bewertungsportal durch die Beklagte gelöscht. Das Oberlandesgericht München stellte in seinem Urteil nun klar, dass der „gute Ruf“ einer Zahnarztpraxis Schutzgegenstand des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein kann. Gurndsätzlich werde in dieses Recht durch die Löschung einer positiven Bewertung auch eingegriffen. Der Eingriff erfolgte nach Ansicht des Gerichts indes nicht rechtswidrig. Eine notwendige Abwägung der Parteiinteressen komme vorliegend zu dem Ergebnis, dass das Interesse der beklagten Portalbetreiberin vorliegend höher zu gewichten sei als das klägerische Interesse. Die Beklagte hat vorliegend nämlich ein erhebliches Interesse daran, dass die Bewertungen auf ihrem Portal nachweislich authentisch sind, sodass sie beeinflusste Bewertungen durch Algorithmen von ihrem Portal entfernen lassen kann. Wie ein solcher Algorithmus funktioniert, gehöre dabei zu ihrem Geschäftsgeheimnis, das sie nicht offenlegen müsse. Eine sekundäre Beweislast treffe die Beklagte erst dann, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür liefere, dass die Löschung nicht aufgrund eines begründeten Verdachts hinsichtlich der Validität der Bewertung durchgeführt wurde, sondern aus Willkür oder aufgrund von sachfremden Erwägungen. Zwar bestand vorliegend ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft und Löschung der positiven Bewertungen, die Beklagte konnte aber nachvollziehbar darlegen, dass der durch den Algorithmus angestoßene Löschungsprozess bereits vor der ausgesprochenen Kündigung begann. Ein Anspruch aus dem UWG steht dem klagenden Arzt ebenso wenig zu, da Portalbetreiber und Arzt keine Wettbewerber im Sinne des Gesetzes sind. Die Mitbewerbereigenschaft könne vorliegend auch nicht aus der Förderung fremden Wettbewerbs konstruiert werden, da die Begünstigung anderer Mitbewerber lediglich als Reflex der zulässigen Handlung der Beklagten zu sehen sei, argumetierte das Gericht.

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