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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Zur wirtschaftlichen Aufklärung auch im Zusammenhang mit noch nicht anerkannten Behandlungsmeth

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2020 (Az. VI ZR 92/19) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben, mit dem die dortige Kammer den beklagten Chirurg auf Rückzahlung des Behandlungshonorars verurteilt hatte. Bei der Ehefrau des Klägers hatte der Beklagte eine Behandlung der Krampfadern nach dem „VenaSeal closure System“ durchgeführt, einer neu entwickelten Behandlungsmethode, bei der durch Einbringung von Bio-Klebstoff ein dauerhafter Verschluss der erkrankten Venen erzielt werden soll. In der von der Patientin unterzeichneten „Einverständniserklärung, Behandlungsvertrag für neue Therapieverfahren“ hieß es unter anderem, es sei darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei dem genannten Therapieverfahren um ein solches handele, das in der gültigen Fassung der GOÄ nicht gelistet sei und deshalb eine sog. Analogabrechnung erfolgen werde und die PKV unter Umständen nicht alle Gebührenziffern der analogen Gebührenrechnung anerkennen werde. Die Kammer des Landgerichts Berlin war der Auffassung, dass der Beklagte die Patientin entgegen seiner Verpflichtung aus § 630c Abs. 3 S. 1 BGB nicht vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Behandlungskosten informiert habe, obwohl er hinreichende Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Übernahme der Kosten durch den privaten Krankenversicherer nicht gesichert gewesen sei. Dies habe sich daraus ergeben, dass die angewandte Behandlungsmethode von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt gewesen sei und sich in der Praxis noch nicht als ebenso erfolgversprechend bewährt habe. Der Bundesgerichtshof sah zwar eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Pflicht zur wirtschaftlichen Information aus § 630 c Abs. 3 S. 1 BGB; er sah allerdings noch nicht, dass die Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den Schaden der Patientin war. Zwar war dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass der Beklagte ausweislich seiner veröffentlichten Fallstudie Kenntnis vom wissenschaftlichen Diskussionsstand und den noch fehlenden Langzeitergebnissen der Behandlungsmethode hatte, so dass aufgrund der Anwendung einer neuen, noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode die Möglichkeit in den Blick zu nehmen war, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet. Ähnliches ergebe sich auch bereits aus der von der Patientin unterzeichneten formularmäßigen Einverständniserklärung. Soweit sich der behandelnde Arzt darauf berufen möchte, dass der Patient keine Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme hat und sich beim Krankenversicherer über dessen Erstattungsbereitschaft informiert hat, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Auch stelle die Einverständniserklärung, mit der die Patientin unter anderem bestätigt hatte darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die private Krankenversicherung unter Umständen nicht alle Gebührenziffern der analogen GOÄ-Berechnung anerkennen werde, keinen Verzicht auf die ihr geschuldete Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten dar. Besteht die Pflichtverletzung wie im Streitfall allerdings in einem Unterlassen, ist dieses für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Hierfür trage die Beweislast regelmäßig der Anspruchsteller. Insoweit habe zu Unrecht das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr angenommen und den Beklagten als beweispflichtig dafür angesehen, dass die unterlassene Information für die Entscheidung der Patientin irrelevant war. Eine Beweislastumkehr komme bei der Verletzung der wirtschaftlichen Informationspflichten nicht in Betracht, da es kein „aufklärungsrichtiges“ Verhalten des Patienten gäbe.

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