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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ambulanten Notfallbehandlungen

Ausweislich des Terminsberichts vom 13.09.2019 hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.09.2019 (Az. B 6 KA 6/18 R) entschieden, dass die Vergütung von ambulanten Notfällen dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich der Patient anschließend in die stationäre Behandlung eines anderen Krankenhauses begibt. Der klagende Krankenhausträger hatte eine Notfallambulanz betrieben und vorgetragen, es läge seinerseits trotz Feststellung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit in seiner Ambulanz noch keine eigene Krankenhausbehandlung vor, die den Vergütungsanspruch ausschließen könne. Dies bestätigte nun das Bundessozialgericht: Ambulante Notfallbehandlungen muss die Kassenärztliche Vereinigung auch dann vergüten, wenn der Patient anderweitig stationär aufgenommen wird. Denn sonst würde das ambulant notfallbehandelnde Krankenhaus letztlich Leistungen erbringen, die nicht honoriert würden. Anders ist der Fall zu beurteilen, dass der Patient dort stationär aufgenommen wird, wo er ambulant bereits notfallmäßig gesehen wurde. Dann bilden ambulante Notfalluntersuchung und stationäre Aufnahmeuntersuchung eine Einheit.

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