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AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Substantiierungsanforderungen bei geltend gemachten Hygienemängeln

An die Substantiierungspflicht des Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 12/17) noch einmal bekräftigt und in Bezug auf gerügte Hygienemängel in einem Krankenhaus konkretisiert. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte geltend gemacht, dass das Berufungsgericht (OLG Hamm, 26. Senat) die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags überspannt und damit die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem der pauschale Vorwurf mangelnder hygienischer Verhältnisse der Klinik als nicht ausreichend im Hinblick auf konkrete, nachprüfbare Tatsachenbehauptungen angesehen worden war. Nach den Ausführungen des BGH-Senates jedoch dürfe sich die Patientenseite auf solchen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet; der Patient sei insbesondere nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen (unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 01.03.2016 – VI ZR 49/15, NJW 2016,1328 Rn 6). Aufgrund der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten komme es zu einer gesteigerten Verpflichtung des Gerichtes zur Sachverhaltsaufklärung bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird. Eine weitere Einschränkung der Darlegungslast könne sich nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen auch daraus ergeben, dass der Patient außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihm eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm auch zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Insofern müsse die Behandlungsseite nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast auf die Behauptungen des Patienten substantiiert, d.h. mit näheren Angaben erwidern, wenn ihr Bestreiten beachtlich sein soll. Die Anforderungen an sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite bestimme sich weitgehend nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes entziehe sich sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen oder bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, in aller Regel der Kenntnis des Patienten. Die Behandlungsseite könne jedoch ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügen. Es genüge insofern, wenn der beweisbelasteten Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet. Da die Klägerin im vorliegenden Fall die Beklagte vor allem für die Infektionen verantwortlich machte, die bei ihrem Ehemann nach seiner Einlieferung in der Klinik aufgetreten waren und insofern behauptete, dass sich ihr Ehemann aufgrund von Hygienemängel in der Klinik der Beklagten diese zugezogen habe, hätte es den Beklagten oblegen, konkret zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und Infektionsschutz bei der Behandlung des Patienten, insbesondere auf der Intensivstation vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes.

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