GBA nimmt Hämophilie in ASV auf
Der Gemeindame Bundesausschuss (GBA) hat mit Beschluss vom 22.03.2019 die Hämophilie als im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V behandelbare Erkrankung aufgenommen und konkretisiert. Die Richtlinie über die ASV wurde in Anlage 2 ergänzt; die Konkretisierung umfasst die Behandlung von Patienten mit verschiedenen hereditären oder erworbenen Faktormangelzuständen und sonstigen Koagulopathien, sofern sie mit einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Hypokoagulopathie verbunden sind. Mit der Konkretisierung der Diagnostik, Behandlung und Beratung und der erforderlichen Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität können Patienten mit den von der Richtlinie umfassten Erkrankungen, sog. „Bluter“, nun im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung behandelt werden. Für die ASV bei gynäkologischen Tumoren wurde für Gynäkologen ohne Schwerpunkt „gynäkologische Onkologie“ eine Ausnahmeregelung geschaffen; diese sind nunmehr berechtigt, ASV-Teammitglieder zu werden, wenn sie über große Erfahrungen in der Diagnostik und Behandlung dieser Tumoren verfügen. Dies wird z. B. angenommen, wenn 100 organerhaltende oder radikale Krebsoperationen am Genital und an der Mamma und 50 rekonstruktive Eingriffe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus hat der GBA in der jährlichen Überarbeitung der Richtlinie unter anderem festgelegt, dass telemedizinische Leistungen, also z. B. Videosprechstunden, erbracht und abgerechnet werden können. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]