top of page
  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Berücksichtigung der Gefahr des Widerrufs der Approbation im Rahmen der Strafzumessung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19.03.2010 (Az. 5 StR 648/18) ein Urteil des Landgerichts Cottbus bezüglich der Strafaussprüche und den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Der Senat verweist darauf, dass sich dem Urteil des Landgerichts nicht entnehmen lasse, dass die Gefahr des Widerrufs der Approbation des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sei. Dass diese Gefahr, die erhebliche Konsequenzen, meist wirtschaftlicher Art, für den Angeklagten hat, regelmäßig zu berücksichtigen ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.10.2003 (Az.5 StR 377/03) festgestellt. Insofern ist die Entscheidung des Senats rechtlich nicht überraschend. Richtungsweisend in dem Beschluss ist jedoch der Umstand, dass der Angeklagte erstinstanzlich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 3 Fällen zu einer 3-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte während seines Studiums seine Mutter, seinen Stiefvater sowie seinen Halbbruder jeweils mit einem Messerangriff lebensgefährlich verletzt. Anschließend hatte er versucht sich selbst das Leben zu nehmen. Durch zeitnah durchgeführte Operationen konnte das Leben aller Beteiligten gerettet werden. Obwohl ihm seine Mutter bereits vergeben hatte, versuchte der Angeklagte sich noch zweimal zu suizidieren, wobei er den mittleren und kleinen Finger der rechten Hand verlor und noch weitere Kopfverletzungen sowie eine Fraktur der linken Schulter erlitt. Im weiteren Verlauf beendete er dann sein Medizinstudium und arbeitet als Assistenzarzt in der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin. Sowohl seine Mutter, sein Stiefvater als auch sein Bruder hatten ihm die Tat verziehen, auch hatte der Angeklagte die entstandenen finanziellen Schäden (zum Beispiel medizinischen Behandlungen, Rettungskosten usw.) aus dem Erbe seines leiblichen Vaters ersetzt. Der Senat wies neben dem oben genannten Umstand der berufsrechtlichen Konsequenz in Form des Widerrufs der Approbation auch auf den Umstand hin, dass der Angeklagte die rein rechnerischen Schäden im Ergebnis überkompensiert hätte und dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten als Täter und seinen Opfern durch den Angeklagten gefördert wurde. Im Ergebnis sind die Ausführungen des Senats dahingehend zu interpretieren, dass selbst schwerwiegende Straftaten nicht zwingend zu einem Approbationsverlust führen dürfen, was im vorliegenden Fall aufgrund der ausgesprochenen Strafe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Allerdings sind im vorliegenden Fall auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat in erheblichen Maße zu berücksichtigen.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page