Ausreichende Überwachung eines Anfängers bei Herzkatheteruntersuchung
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 09.01.2019 (Az. 5 U 25/18) bei der Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung durch eine in Weiterbildung befindliche Ärztin weder einen Behandlungsfehler noch eine Organisationspflichtverletzung gesehen, wenn die Ärztin bei der selbständigen Durchführung der Herzkatheteruntersuchung dadurch überwacht wurde, dass ein Oberarzt dem Geschehen von einem angrenzenden Monitorraum aus folgte. Die Assistenzärztin befand sich im 4. Jahr ihrer Weiterbildung und hatte bereits 100 Untersuchungen selbständig durchgeführt. Dies war u.a. anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen, z.B. des sog. „Logbuches“ und unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen sowohl des die Beklagte überwachenden Oberarztes als auch des für die Weiterbildung verantwortlichen Chefarztes wie auch des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt worden. Die zur Wahrung des Facharztstandards bei einem in Weiterbildung befindlichen Arzt notwendigen Maßnahmen der Überwachung und jederzeitigen Eingriffsbereitschaft durch einen erfahrenen Arzt wurden nach Auffassung des sachverständig beratenden Senats dadurch ausreichend gewahrt, dass die Überwachung von einem angrenzenden Monitorraum aus erfolgte und hinsichtlich der sofortigen Eingriffsmöglichkeit keine Unterschiede zu einer solchen Situation gegeben waren, in der der Ausbilder direkt neben dem Behandler am Tisch steht. Die Rufbereitschaft war hiermit gewahrt, zumal der Aufsichtsführende über die Monitore auch die Möglichkeit hatte, die inneren Vorgänge unmittelbar und selbständig zu verfolgen. Die anlässlich der Durchführung der Untersuchung durch die Beklagte aufgetretene Schädigung, nämlich die Dissektion der rechten Herzkranzarterie und der in der Folge sich entwickelnde Hinterwandinfarkt beruhten auch nicht auf der Unerfahrenheit der Beklagten, der Senat sah die nach § 630h Abs. 4 BGB bestehende Vermutung als widerlegt an. Der Sachverständige war davon ausgegangen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verletzung der Klägerin auch bei jedem anderen Facharzt, sich selbst eingeschlossen, in gleicher Weise eingetreten und nicht zu verhindern gewesen wäre aufgrund der anatomischen Besonderheit des außergewöhnlich steil abgehenden rechten Herzkranzgefäßes, welche auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Abschließend konnte auch keine Aufklärungspflichtverletzung festgestellt werden. Der indizierten Herzkatheteruntersuchung standen weder mit Belastungsuntersuchungen, noch mit einer Kardio-CT-Untersuchung gleichwertige Untersuchungen zur Seite, so dass hierüber auch nicht hätte aufgeklärt werden müssen. Gleichwohl sei ohnehin in Ansehung des Beschwerdebildes der Klägerin und des Untersuchungszweckes die Möglichkeit einer Kardio-CT-Untersuchung angesprochen worden, aber auch auf deren mangelnde Zuverlässigkeit hingewiesen worden, so dass die diesbezügliche Aufklärung ausreichend war. Auch die Risikoaufklärung sei angesichts der im Diomed-Aufklärungsbogen gesondert eingetragenen Risiken wie Perforation, Not-OP, Herzrhythmusstörungen, Tod und der damit verbundenen Indizwirkung zum Inhalt des Aufklärungsgespräches ausreichend gewesen. Das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Bonn wurde damit bestätigt, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.