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  • AutorenbildStephan Grundmann

BVerwG: Keine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2019 (Az. 3 C 6/17) entschieden, dass es für gesunde Menschen in Deutschland kein Recht gebe, eine Erlaubnis zum Kauf von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu erhalten. Die Kläger, ein Ehepaar im Alter von 75 und 82 Jahren, waren körperlich bei guter Gesundheit und hatten nach zahlreichen Erfahrungen aus ihrem engeren Umfeld für sich selbstbestimmt entschlossen, ihr Leben gemeinsam durch die Einnahme einer tödlichen Menge Natrium-Pentobarbital zu beenden, um das Miterleben des eigenen körperlichen Zerfalls zu vermeiden. Sie beantragten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb einer letalen Dosis des Betäubungsmittels. Dieses verweigerte den Antrag mit der Begründung, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stehe dem Ansinnen der Kläger entgegen. Diese Meinung bestätigte nun in letzter Instanz auch das Bundesverwaltungsgericht. Danach schließt § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung aus. Zwar mag der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes den hier entschiedenen Fall während der Gesetzgebung nicht konkret bedacht haben, dennoch ergäbe sich aus dem Normverständnis, der Systematik und dem Wortlaut der Norm, dass unter einer „notwendigen medizinischen Versorgung“ nur solche Anwendungen zu verstehen seien, die eine therapeutische Zielrichtung haben. Zwar sei durch die Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, umfasst. Daher sei für solch unheilbar kranke Menschen § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG insoweit auszulegen, als für diesen Fall eine Ausnahmegenehmigung möglich sein muss. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für gesunde Menschen. Hier werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, die eine Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst. Die Aufstellung eines Schutzkonzepts sei insofern Sache des Gesetzgebers, der mit der Schaffung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG seiner Schutzpflicht nachkommt und seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschreitet. Dieser Spielraum werde auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK überschritten. Da der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt hatte, dass es unter den Mitgliedsstaaten keinen Konsens über das Recht einer Person zur Selbsttötung gebe, falle jedem Staat ein erheblicher Wertungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten wurde.

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