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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Bemessungsgrundlage für Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich im Beschluss vom 29.05.2019 (Az. 12 W 15/19) mit der Bemessungsgrundlage für Schmerzensgeldforderungen zu beschäftigen. Der Kläger hatte im Rahmen eines Arzthaftungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt und i.H.v. 28.000,- € auch für den begehrten Zuspruch von Schmerzensgeld gewährt bekommen. Im laufenden Verfahren hatte er die Klage erweitert und nunmehr die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür i. H. v. 40.000,- € beantragt. Für die bei ihm durchgeführte Pulmonalvenen-Isolation habe keine Indikation vorgelegen, zudem sei sie ohne Aufklärung und fehlerhaft durchgeführt worden und habe aufgrund einer rückfälligen Einengung nach dem Eingriff zahlreiche stationäre Krankenhausaufenthalte und ambulante Untersuchungen sowie psychische Probleme mit der Notwendigkeit ständiger psychotherapeutischer Behandlung, weiterer medikamentöser Therapien und möglichen Zukunftsschäden nach sich gezogen. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Klägers bezüglich der Versagung weiterer Prozesskostenhilfe für ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- € zurück. Es sei zuvorderst die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten, insofern Größe, Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Leiden und Schmerzen könnten durch die Primärverletzung, Anzahl und Schwere von Operationen, Dauer von stationären und ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit und die Höhe eines Dauerschadens bestimmt werden. Darüber hinaus sei bei Arzthaftungsverfahren insbesondere auch die Schwere des Verschuldens des Schädigers als Arzt zu berücksichtigen. Zudem seien auch absehbare künftige Entwicklungen des Schadensbildes einzubeziehen und es sei eine Orientierung an Urteilen vergleichbarer Fälle vorzunehmen. Bei einem nicht indiziertem Eingriff mit dreitägiger stationärer Behandlung mit Auftreten von rezidivierenden Pulmonalvenenstenosen, sieben stationären Krankenhausaufenthalten von insgesamt 23 Tagen, sechs ambulanten Behandlungen über 2,5 Jahre, der Notwendigkeit medikamentöser Therapie wie auch psychischer Behandlungen und zu erwartenden Zukunftsschäden – so der Vortrag des Klägers – sei selbst unter Berücksichtigung der nunmehr konkretisierten weiteren stationären Behandlung mit großem Lungeneingriff und Resektion des Lungenunterlappens und einer weiteren stationären Behandlung wegen akuter Verschlechterung des Allgemeinzustandes ein Schmerzensgeld von 28.000,- € mehr als angemessen.

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