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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Schadensersatzpflicht des Krankenhauses nach fristloser Kündigung von Konsiliararztvertrag

Das Landgericht Augsburg verurteilte einen Krankenhausträger mit Urteil vom 25.08.2018 (Az. 22 O 2736/17) zur Zahlung von ca. 130.000,- Euro Schadensersatz an in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) niedergelassene Orthopäden/Unfallchirurgen. Diese waren im Krankenhaus seit dem Jahr 2003 belegärztlich tätig, daneben seit dem Jahr 2010 bzw. 2012 als Konsiliarärzte. Der Konsiliararztvertrag basiert auf dem üblichen Muster der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Als Vergütung wurde pauschal 18% der jeweils abrechenbaren DRG vereinbart. Im Jahr 2015 erklärte der Krankenhausträger durch den Geschäftsführer die sofortige außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2015. Zur Begründung wurde zum einen angeführt, dass die Konsiliararztverträge eine unzulässige und möglicherweise strafbare Zuweisung von Patienten darstellen und zum anderen auf die geplante Einführung der Korruptionsstraftatbestände (§§ 299a, 299b StGB) zu Mitte 2016 verwiesen. Die Patienten der BAG, mit denen bereits OP-Termine vereinbart waren, welche jedoch nicht mehr in der Hauptabteilung des Krankenhauses operiert werden konnten, wurden durch die Niedergelassenen belegärztlich im Krankenhaus versorgt. Die belegärztliche Vergütung lag deutlich unterhalb der 18%igen Beteiligung an der Abrechnung der Hauptabteilungs-DRG. Für den Zeitraum zwischen der erklärten außerordentlichen und der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung machten die Ärzte ihren entgangenen Gewinn nebst Zinsen geltend. Im dritten und vierten Quartal 2015 konnten die Ärzte über die KV Bayern insgesamt ca. 120.000,- Euro abrechnen, während sie als Konsiliarärzte etwa 250.000,- Euro verdient hätten. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB läge nicht vor, vielmehr stelle diese eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Dagegen vertrat das Krankenhaus die Ansicht, dass die Konsiliararztverträge wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt unter Berufung auf § 31 der Bayerischen Berufsordnung für Ärzte sowie §§ 73 Abs. 7, 128 Abs. 2 SGB V nichtig bzw. wettbewerbswidrig seien. Das Landgericht Augsburg gab den Ärzten Recht. Die fristlose Kündigung sei als vertragliche Pflichtverletzung rechtswidrig. Ein wichtiger Kündigungsgrund liege nicht vor, ein Zuwarten bis zur ordentlichen Kündigung sei dem Träger zumutbar gewesen. Dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

  • Der Konsiliararztvertrag wurde vom Krankenhaus unter Verwendung des DKG-Musters erstellt, das Risiko eines Normverstoßes könne daher nicht allein von den Ärzten getragen werden.

  • Die Verträge wurden jahrelang beanstandungsfrei gelebt.

  • Es handele sich um eine Vergütung, welche den üblichen 20%-Anteil aus der DRG unterschreite. Das Honorar sei daher nicht unangemessen.

  • §§ 299a, 299b StGB traten erst ein Jahr nach der fristlosen Kündigung in Kraft und könnten keine Kündigung weit im Vorfeld rechtfertigen.

  • Die durch das Krankenhaus ins Feld geführten berufsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen galten schon bei Abschluss des Vertrages. Da das Krankenhaus die Verträge erstellt hat, kommen die Kündigungsgründe aus seiner eigenen Sphäre. Ein Abwarten der Kündigungsfrist sei daher zumutbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist anhängig beim Oberlandesgericht München (Az. 27 U 3895/18). Es ist zu erwarten, dass sich die zweite Instanz mit weiteren möglichen Nichtigkeitsgründen, die der Krankenhausträger noch zusätzlich in das Verfahren einbringen sollte, auseinandersetzten wird. Für die Praxis zeigt das Urteil dennoch, dass Krankenhausträger die Tätigkeitsfelder der belegärztlichen Versorgung, der konsiliarärztlichen bzw. honorarärztlichen Tätigkeit und (wenn auch vorliegend nicht einschlägig) des ambulanten Operierens in der Beziehung zu niedergelassenen Ärzten rechtlich hinreichend bewerten und vertraglich ausgestalten müssen. Da das Urteil einen Zeitraum vor Einführung der §§ 299a, 299b StGB betrifft, sind hierbei auch die neuerlichen Entwicklungen zu beachten.

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