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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Rechtliches Interesse im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 25.10.2018 (Az. 8 W 4/18) festgestellt, dass ein selbstständiges Beweisverfahren nach einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung gegen den Zessionar unzulässig ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragstellerin ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Behandler, die behandelnde Praxis, einen Gesellschafter der Praxis sowie gegen die Abrechnungsgesellschaft (Zessionar), an die das Honorar abgetreten worden war, angestrengt. Das Landgericht hat den Antrag gegen die Abrechnungsgesellschaft mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragstellerin das rechtliche Interesse fehle. Schadensersatzansprüche kämen wegen der fehlenden Heilbehandlung von vornherein nicht in Betracht, bereicherungsrechtliche Ansprüche wiederum könnten nur gegenüber dem Zedenten, d.h. der behandelnden Praxis und ihrer Gesellschafter, abgewickelt werden. Dieser Meinung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt angeschlossen. Auch der Senat wies explizit darauf hin, dass im Falle einer Rückabwicklung bei rechtsgrundloser Zahlung auf eine abgetretene Forderung diese gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber zu richten sei.

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