Zahnarzthaftung: Sachaufklärung, Beweiserhebung und Kammerzuständigkeit
In einem Verfahren zur Klärung einer zahnärztlichen Haftung nach Implantatversorgung und Einsetzen einer teleskopierenden Brücke hat das brandenburgische Oberlandesgericht als Berufungsgericht das die Zahnärztin zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtende Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und zu erneuten Sachaufklärung, Beweiserhebung und Beweiswürdigung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 01.11.2018, Az. 12 U 266/16). Trotz entsprechenden Antrages seitens der Beklagten hatte das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft einen der zwei Sachverständigen nicht zur mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens geladen, so dass der Senat eine Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs sah. Auch die Anhörung einer zweiten Sachverständigen sei verfahrensfehlerhaft nicht fortgesetzt worden; die Befragung war im Hinblick auf die der Sachverständigen vorab nicht mitgeteilten Fragen der Beklagten abgebrochen worden. Die von der Klägerin zwischenzeitlich geltend gemachten weiteren Behandlungsfehler seien nun bei der Fortsetzung bzw. erstmaligen Anhörung der Sachverständigen zu klären. Gleichermaßen sei hinsichtlich der Kausalität der geltend gemachten Behandlungsfehler für die behaupteten Beeinträchtigungen (Verlust von Zähnen im Oberkiefer) noch keine ausreichende Befragung der Sachverständigen erfolgt. Darüber hinaus habe das Landgericht fehlerhaft ohne weitere Sachaufklärung aus der Häufung der angenommenen Fehler das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers abgeleitet. Hier wies der Senat darauf hin, dass die Bewertung, ob sich ein Behandlungsfehler als grob darstellte, zwar eine Rechtsfrage sei, die Entscheidung indes in den tatsächlichen Feststellungen, die sich in der Regel aus den medizinischen Bewertungen des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen ergeben, eine hinreichende Stütze finden müssten. Insofern müsse geklärt werden, ob ein Sachverständiger einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards bejaht oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage erkenne. Bezüglich der erhobenen Aufklärungsrüge betreffend die Behandlungsalternative mit Einbringung von 2 Implantaten im Oberkiefer als weitere Stützpfeiler müsse eine Anhörung der beklagten Zahnärztin vorgenommen werden, da nicht ausreichend sei, in Ermangelung einer diesbezüglichen Dokumentation eine unzureichende Aufklärung anzunehmen, wenn die Beklagte die Durchführung der entsprechenden Aufklärung hinreichend substantiiert vorgetragen hatte. Hierbei sei auch die von der Beklagten geltend gemachte hypothetische Einwilligung zu berücksichtigen, so dass die Klägerin zum Vorliegen eines Entscheidungskonfliktes angehört werden müsse. In Ansehung der umfangreichen, noch durchzuführenden Beweisaufnahme und der dadurch erforderlich werdenden Beweiswürdigung sah es der Senat als geboten an, dass die Sache durch die Kammer übernommen werde. Grundsätzlich habe wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen.