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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Keine zwangsweise Zuweisung von Patienten im Rahmen der Terminvermittlung durch die KV an Vertragsar

Mit Urteil vom 06.06.2018 (Az. L 11 KA 1312/17) hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden, dass die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Thüringen keine zwangsweise Zuweisungen von Kassenpatienten in die Praxis eines Vertragsarztes vornehmen durfte. Da es einigen Kassenpatienten nicht gelungen war, einen Termin bei einem Augenarzt zu erhalten, wurden diese durch die KV per Bescheid einer bei einem Vertragsarzt angestellten Augenärztin verbindlich mit dem Argument zugewiesen, dass die Augenärztin lediglich unterdurchschnittliche Fallzahlen behandele. Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Patienten sollte nach Meinung der Kassenärztlichen Vereinigung §§ 73 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1 und 2, 105 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. dem Versorgungsauftrag des Vertragsarztes nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V i.V.m. § 72 Abs. 1 SGB V sein. Das Landessozialgericht Thüringen konstatiert, dass eine Anspruchsgrundlage für zwangsweise Zuweisungen von Patienten weder gegenüber angestellten noch gegenüber niedergelassenen Vertragsärzten besteht. Zwar unterliegt ein angestellter Arzt als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung ihrer Disziplinargewalt (§ 81 Abs. 5 S. 1 SGB V) und auch der zugelassene Arzt hat für Pflichtverletzungen seiner angestellten Ärzte einzustehen, sodass der Kassenärztlichen Vereinigung disziplinarrechtliche Instrumente zur Verfügung gestanden hätten. Daneben besteht aber keine Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur zwangsweisen Zuweisung von Patienten durch Verwaltungsakt. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Terminservicestellen sieht § 75 Abs. 1a SGB V vor, hieraus lässt sich aber nicht erkennen, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Leistungserbringer durch Verwaltungsakt zu einer Behandlung heranziehen soll. Auch das Satzungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Falls den Patienten kein behandlungsbereiter Arzt durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt werden kann, ist ihnen vielmehr eine Krankenhausbehandlung anzubieten.

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