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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift

Der BGH führt in seinem Beschluss vom 16.5.2017 (Az. VI ZR 89/16) aus, dass eine Partei mit neuem Sachvortrag nach Ablauf der gerichtlichen Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, dann nicht aufgrund von Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert ist, soweit sich der Sachvortrag nicht auf die im Gutachten gestellte Beweisfrage bezieht. Im vorliegenden Fall beanstandete die Klägerin eine fehlerhafte Schilddrüsenoperation, das erstinstanzliche Gericht holte daraufhin korrekterweise ein visceralchirurgisches Gutachten ein. Nach Ablauf der Stellungnahme-Frist zum Gutachten erhob die Klägerin dann erstmalig den Vorwurf einer fehlerhaften Befundung der Feinnadelpunktion, die dem chirurgischen Eingriff in der Pathologie der Beklagten vorausgegangen war. Das erstinstanzliche Gericht wies den Vortrag als verspätet zurück. Im Rahmen der Berufung wurde der Vortrag aufgrund der Zurückweisung durch das erstinstanzliche Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Der BGH sah hierin eine fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift und damit einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

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