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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Patientin verlässt absprachewidrig die Klinik – haftet der Arzt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich im Urteil vom 24.01.2017 (Az. 8 U 119/15) mit der Frage beschäftigt, inwiefern ein Arzt für den plötzlichen Tod einer Patientin im häuslichen Bereich haften könnte, wenn sich diese Patientin zuvor – absprachewidrig – aus der Klinik entfernte, ohne dass der Arzt eine entsprechende Information über etwaige negative Folgen an die Patientin weitergeben konnte. Der Ehemann der verstorbenen Patientin hatte sich mit dieser zunächst zum Bereitschaftsdienst des Kassenärztlichen Notdienstes begeben. Dort waren erste Untersuchungen wie Blutdruck und EKG zwar unauffällig gewesen, dennoch hatte der Bereitschaftsarzt die Ehefrau des Klägers in die stationäre Behandlung/Kardiologie eingewiesen. Die Eheleute kamen dieser Einweisung nach, verließen dann allerdings nach kurzer Zeit wieder das Krankenhaus; die Ehefrau verstarb sodann wenig später zuhause. Der Inhalt des Gespräches zwischen den Eheleuten und dem Beklagten zu 2) im Krankenhaus war streitig. Der Senat stellte grundsätzlich fest, dass eine Verpflichtung zur therapeutischen Sicherungsaufklärung bestehe, welche die Folgen der Ablehnung einer stationären Aufnahme beinhalte. Im vorliegenden Streitfall war auch insoweit unstreitig, dass der Beklagte zu 2) diesbezüglich die Ehefrau des Klägers nicht aufgeklärt hatte. Die vom Senat nachgeholte Beweiserhebung hatte allerdings zur Überzeugung des Senates ergeben, dass der Beklagte zu 2) der Ehefrau des Klägers, die nicht stationär aufgenommen werden wollte, eine weitere Überlegungszeit eingeräumt hatte und nur kurz auf eine andere Station gegangen war; als er zurück kam, waren die Eheleute absprachewidrig verschwunden und hatten die Einweisung sowie das EKG mitgenommen. Unter diesen Voraussetzungen konnte der Senat keinen Haftungsansatz für den Beklagten zu 2) sehen. Ein Arzt müsse nämlich nicht in jeder Minute eines Aufenthaltes einer Patientin in einer Klinik damit rechnen, dass sich die Patientin plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt. Nach Auffassung des Senates müsse der Arzt auch nicht unmittelbar zu Beginn des ersten Gesprächskontaktes mit der Patientin darauf hinweisen, dass dann, wenn diese sich absprachewidrig aus der Klinik entfernt, eine lebensbedrohliche Situation entstehen könnte. Von Relevanz bei der Beweiserhebung war, dass für das kurze Gespräch zwischen den Eheleute und dem Beklagten zu 2) keine Zeugen vorhanden waren, die insgesamt zu den Umständen und dem Inhalt des Gespräches hätten eine Aussage tätigen können. Der Senat folgte allerdings den Ausführungen des Beklagten zu 2), da dieser bildhaft vorstellbar und detailliert berichtet hatte, die Schilderung – anders als die des Klägers (Ehemann der Verstorbenen) – auch in sich rund und stimmig war und verschiedene Indizien für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu 2) sprachen. So existierte tatsächlich die Einweisung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst, was von Seiten des Klägers noch negiert worden war. Darüber hinaus konnte auch aus dem Antrag des Klägers zur Aufnahme eines Verfahrens vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle die Information entnommen werden, dass im ärztlichen Bereitschaftsdienst zuvor ein EKG gefertigt worden war und die Ehefrau des Klägers mit dem Verdacht auf Vorliegen eines Herzinfarktes unter Mitgabe des EKG und des Einweisungsscheines direkt in das Krankenhaus zum Beklagten zu 2) eingewiesen worden war. Überdies hatte der Beklagte zu 2) nach dem Verschwinden der Eheleute eine Krankenschwester über den Verbleib der Patientin und der Einweisung befragt; diese Angaben konnten zwar die Umstände des Gespräches zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten zu 2) nicht näher belegen, stellten aber nach Ansicht des Senates als sogenanntes „Verpflechtungs-Angebot“ grundsätzlich ein Realitätskriterium dar, das für die Schilderung einer wahren Begebenheit spreche. Insofern konnte dem Kläger auch aufgrund fehlender Aussagekonsistenz seiner Angaben zu den Umständen, dem Ablauf sowie dem Inhalt des Gespräches nicht näher Glauben geschenkt werden.

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