BSG: Nachbesetzung im MVZ erst nach dreijähriger Anstellung
Das BSG hat mit Urteil vom 04.05.2016 (Az. B 6 KA 21/15R) eine Hürde bei der Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ untermauert: Der zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt muss zukünftig grundsätzlich drei Jahre im MVZ angestellt sein, bevor die Stelle durch einen Nachfolger im Wege einer Anstellungsgenehmigung neu besetzt werden kann. Im zu entscheidenden Fall verzichtete ein niedergelassener Arzt auf seine volle Zulassung, um im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (bedarfsplanungsrechtlicher Anrechnungsfaktor 0,75) tätig zu sein. Er schied nach ca. 1 ½ Jahren aus dem MVZ aus. Die Nachbesetzung der Stelle stand im Streit. Das BSG entschied, dass die Nachbesetzung in einem MVZ nur dann und in dem Umfang erfolgen kann, wie der verzichtende Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist, vorliegend somit nur bis zu einem Faktor von 0,75. Dass das Zulassungsrecht grundsätzlich nur volle und halbe Teilnahmeberechtigungen kenne, führe nicht dazu, dass unbesetzte ¼-Stellen durch das MVZ zeitlich unbegrenzt nachbesetzt werden können. Zugleich stelle das BSG allerdings eine Forderung von hoher praktischer Bedeutung auf, um eine Entscheidung der Zulassungsgremien durch eine kurzfristige Nachbesetzung mit einem selbst gewählten MVZ-Arzt nicht umgehen zu können: Vor Nachbesetzung muss grundsätzlich eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren erfolgen. Allerdings ist eine sukzessive Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um jeweils ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich. Bereits bestandskräftig erteilte Anstellungsgenehmigungen sind hiervon nicht betroffen. Ausnahmen können ggfs. bei unvorhergesehenen Gründen geltend gemacht werden. In der Praxis erklären Vertragsärzte oftmals vor Eintritt in den Ruhestand den Verzicht auf ihre Zulassung, um im MVZ für wenige Quartale tätig zu sein. Die Stelle wird sodann vom MVZ frei nachbesetzt. Die zukünftig geltende 3-Jahres-Frist rührt aus den Gesetzesänderungen durch das Versorgungsstärkungsgesetz (§103 Abs. 3a SGB V) und bindet den verzichtenden Arzt und das MVZ für diesen Zeitraum. Soll die Stelle vor Ablauf dieser Zeit nachbesetzt werden, muss sich das MVZ regulär um die Nachbesetzung in Konkurrenz zu anderen bewerben. Diese Neuerung erfordert langfristige Planungen für die abgebenden Ärzte und das MVZ, um – aus Sicht des MVZ – (teuer) erworbene Vertragsarztsitze sicher und dauerhaft im MVZ halten zu können. Die Einbringung eines einzelnen Sitzes durch Zulassungsverzicht wird deutlich erschwert. Ob dadurch nun Fusionen von MVZ (insbesondere bei vorheriger Umwandlung von Praxen in ein MVZ) zunehmen werden, bleibt abzuwarten.