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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind durch nur einen Elternte

Das OLG Hamm hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass – in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen und abhängig von der Schwere des Eingriffes – ein Arzt, bei dem nur ein Elternteil mit einem Kind zur Durchführung eines Heileingriffes erscheint, darauf vertrauen darf, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. Dies gilt zumindest für Routinefälle und wenn dem Arzt keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. Grundsätzlich bedarf ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Bei ärztlichen Eingriffen schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken muss sich der Arzt – anders als bei einem Routineeingriff – darüber vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils hat und wie weit diese reicht. Der Arzt dürfe aber, so das OLG Hamm, auch hier auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen. Er müsse jedoch ggf. auf den erschienenen Elternteil einwirken, dass dieser den vorgesehenen Eingriff und die damit verbundenen Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil bespricht. Anders ist dies bei schwierigen und weit reichenden Entscheidungen über die Behandlung eines Kindes, so z.B. bei einer Herzoperation, die mit erheblichen Risiken verbunden ist. Dort liegt nach der Auffassung des Hammer Senates eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff nicht von vornherein nah. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 15.06.2010 (VI ZR 204/09) müsse sich ein Arzt in einer solchen Situation die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist.

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