Übergangsregelung zur PrüfvV bestätigt – Aufrechnung der Krankenkasse wirksam
Am 13.05.2024 bestätigte das Bayerische LSG in mehreren Entscheidungen (Az. L 20 KR 309/23, L 20 KR 509/22, L 20 KR 265/23, L 20 KR 287/23), dass das am 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 AGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen der Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) durch kollektivvertragliche Regelung ausgesetzt werden durfte und die Aufrechnungen der Krankenkassen in dieser Zeit also wirksam sind. Das SG Nürnberg hatte dies noch anders gesehen (wir berichteten).
Ausweislich der hier vorliegenden Pressemitteilung begründete das Bayerische LSG diese Entscheidung damit, dass die Übergangsvereinbarung zur PrüfvV nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte Übergangsregelung zu verstehen sei. Dies sei mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich. Die Revisionen zum BSG wurden allesamt zugelassen. Wir halten Sie hier also weiter informiert.
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