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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Pflichten des Arztes bei Screening-Untersuchung

Bei einer Screening-Untersuchung (hier: Mammographie-Screening) sei Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung; der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt habe daher – erst recht bei einer solchen Screening-Untersuchung – alle Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für gebotene Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der konkreten Behandlungssituation feststellen muss. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2020 (Az. VI 2013/19) bezog sich dies auf eine im Rahmen der Anamnese nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (Mamillenretraktion), die auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten konnte. Anlässlich eines Mammographie-Screenings im April 2012 hatte die Klägerin gegenüber den beklagten Radiologen angegeben, dass die Mamille rechts seit ca. einem Jahr leicht eingezogenen sei; die Mammografie wurde (zutreffend) mit Normalbefund bewertet. Bei der nächsten Vorstellung bei einem Frauenarzt im April 2014 aufgrund zunehmender Einziehung der Mamille wurde sodann die Diagnose von Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium mit Metastasenbefall der Lymphknoten gestellt. Die erstinstanzliche Verurteilung zu Schmerzensgeld und Schadensersatz, die auch durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt worden war, hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Es habe nicht der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprochen, hinsichtlich der mitgeteilten Mamillenretraktion nichts weiter zu unternehmen und im Befundschreiben mitzuteilen, dass keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Sofern Beobachtungen auf eine ernst zu nehmende Erkrankung hinweisen, sei der Arzt verpflichtet, auf eine rasche diagnostische Abklärung hinzuwirken, um vermeidbare Schädigungen des Patienten auszuschließen. Selbst vor Zufallsbefunden dürfe er nicht die Augen verschließen. Sei Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung, bestehe erst recht die Pflicht des Arztes, Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für gebotene Maßnahmen zu nehmen. Dabei sei nicht nur im kurativen Bereich auf die Abklärung einer solchen Mamillenretraktion hinzuwirken. Allen, die sich mit dem Bereich der Mammadiagnostik beschäftigten, d.h. sowohl Gynäkologen als auch (wie den hier verklagten) Radiologen müsse das Erfordernis der weiteren Abklärung bekannt sein, selbst bei unauffälliger Mammografieaufnahme. Dabei hätten die beklagten Radiologen auch nicht nach dem Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung darauf vertrauen dürfen, dass die von der Klägerin angegebene Mamillenretraktion bei einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung nach dem im kurativen Bereich geltenden Standard abgeklärt worden war. Hierzu hätte es einer positiven Kenntnis der Radiologen bedurft, wann die Klägerin zuletzt bei einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung bei ihrem Frauenarzt gewesen ist und ob die Mamillenretraktion bereits Gegenstand dieser Untersuchung war. Für die Qualifizierung des vorliegenden Behandlungsfehlers als Befunderhebungsfehler spiele es keine Rolle, ob die beklagten Radiologen die weiteren Untersuchungen selbst durchzuführen oder ob diese der Klägerin anzuraten gewesen wären. Fehlt es an dem Hinweis, dass eine kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liege der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.

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