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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Ausgleichszahlungsvereinbarung nach COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz seit 02.04.2020 in Kraft

Mit dem „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausent­lastungsgesetz) vom 27.03.2020 (wir berichteten) wurden Ausgleichszahlungen für den Erlösausfall für planbare Aufnahmen, Eingriffe und Operationen von Krankenhäusern (§ 21 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 KHG) eingeführt. Es werden zunächst bis zum 30.09.2020 als tagesbezogene Pauschale 560,- EUR je fehlendem Fall gezahlt. Die erforderlichen Meldungen der Krankenhäuser erfolgen nach § 21 Abs. 2 KHG an die Landeskrankenhausplanungsbehörden, diese zahlen die Gelder aus.

Das Nähere zum Verfahren haben die Selbstverwaltungspartner am 02.04.2020 auf Bundesebene mit der Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung) vereinbart.

Die Vereinbarung enthält Regelungen

  • [if !supportLists][endif]zum Nachweis der Zahl der täglich voll- und teilstationär behandelten Patienten im Vergleich zum Referenziert für die Ermittlung der Meldung nach § 21 Abs. 2 KHG

  • Regelungen zur Meldung nach § 21 Abs. 5 KHG über zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten.

Ermittlung des Referenzwerts

  • Täglich, erstmals zum 16.03.2020, ziehen die Häuser von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patienten ab. Ist das Ergebnis größer Null, wird der Wert mit der tagesbezogenen Pauschale i.H.v. 560,- EUR multipliziert.

  • Die tagesbezogenen Ausgleichsbeträge sind den Landesbehörden zu melden.

  • Bei vollstationären Behandlungen ist der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag mit Ausnahme des Entlassungstags zu berücksichtigen. Bei Entlassung am Aufnahmetag ist der Aufnahmetag als Behandlungstag zu zählen.

  • Bei teilstationärer Behandlung ist der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag zu berücksichtigen.

  • Die vollstationär und teilstationär ermittelten Werte sind zu addieren und durch 365 zu dividieren. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Es bildet den Referenzwert.

  • Liegt der Referenzwert im Einzelfall deutlich unterhalb der für das Krankenhaus üblichen Belegung, kann der Referenzwert unter Einbeziehung der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG etwaig angepasst werden.

Ermittlung der Zahl der täglich behandelten Patienten

  • Täglich, erstmals zum 16.03.2020, ermitteln die Häuser die Zahl der am jeweiligen Tag voll- und teilstationär behandelten Patienten.

  • Dies sind diejenigen Patienten, die sich am jeweiligen Kalendertag in voll- und teilstationärer Behandlung befinden. Entsprechend zur Zählweise beim Referenzwert zählen die Entlassungstage nicht. Dies gilt auch für Krankenhäuser, die im Rahmen der BPflV das PEPP-System anwenden.

Ermittlung des tagesbezogenen Ausgleichsbetrages

  • Die Werte aus der Ermittlung des Referenzwertes und der täglich behandelten Patienten sind abzugleichen. Ist letzterer an einem Kalendertag niedriger als der Referenzwert, erfolgt für diesen Tag ein Ausgleich in Höhe von 560,- EUR.

  • Der tagesbezogene Ausgleich ist für alle Kalendertage zu ermitteln. Der Ausgleichsbetrag für eine Kalenderwoche ist die Summe der entsprechenden Tage.

Meldung und Nachweis für Ausgleichzahlung und Förderung Intensivbett

  • Die Meldung der Daten und Informationen erfolgt an die Landesbehörden nach vorgegebenen Mustern.

  • Die Musterformulare für die Übermittlung der erforderlichen Daten stellt die Deutsche Krankenhausgesellschaft als Excel-Tabelle zur Verfügung.

  • Bei der erstmaligen Ermittlung ist die Höhe und Berechnung des Referenzwertes nach einem vorgegebenen Formular (Anlage 1 der Ausgleichszahlungsvereinbarung) darzulegen.

  • Die Meldung ist wochenweise möglichst innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der Woche zu übermitteln (Formular gem. Anlage 2 der Ausgleichszahlungsvereinbarung).

  • Die Meldung erfasst alle Kalendertage ab dem 16.03.2020 bis zum 30.09.2020.

  • Die Landesbehörden können die Meldungen anhand der § 21er-Datensätze der Krankenhäuser für die Jahre 2019 und 2020 überprüfen.

  • Für die bis zum 30.09.2020 zusätzlich geschaffenen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ist ebenfalls die Meldung in Anlage 2 der Ausgleichszahlungsvereinbarung vorgesehen. Hier ist die Anzahl der bis zum Ende der Kalenderwoche zusätzlich aufgestellten oder vorgehaltenen Intensivbetten mit dem festgelegten Betrag i.H.v. 50.000,- EUR zu multiplizieren.

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