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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Maßnahmen für Krankenhäuser

Vorab: Unsere Ausführungen und Handlungsempfehlungen zu dem am 25.03.2020 beschlossenen Gesetz finden Sie hier.

Am 21.03.2020 wurde der Entwurf des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vorgelegt. Angekündigt war ein umfassender Schutzschirm für die Krankenhäuser, da die Häuser derzeit die Bettenkapazität erhöhen und hierfür u.a. planbare Eingriffe verschieben und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten schaffen. Ziel des Gesetzes ist, Erlösausfälle sowie Defizite zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser sicherzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung und für die Pflegeeinrichtungen getroffen (vgl. hierzu unsere gesonderten news). Zahlreiche Player im Gesundheitswesen bezweifeln bereits jetzt, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur dauerhaften insbesondere wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser zur Versorgung der Bevölkerung ausreichen werden.

Der erste Gesetzesentwurf sieht folgende Maßnahmen für die Krankenhäuser durch Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) – es wird ein eigener Vierter Abschnitt eingefügt (§§ 21 bis 23 KHG) – sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in § 4 und 15 KHEntgG vor:

Anmerkung: Am 22.03.2020 kündigte der Bundesgesundheitsminister nach zahlreich geübter Kritik am Gesetzesentwurf an, diesen nachbessern zu wollen (diese Nachbesserungen stehen im Nachgang zu den einzelnen Punkten und sind unterstrichen).

Ausgleich des Erlösausfalls für planbare Aufnahmen, Eingriffe und Operationen

Diese Erlösausfälle werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen und später aus dem Bundeshaushalt refinanziert. Die Häuser erhalten einen Pauschalbetrag, welcher sich danach richtet, wie stark die Zahl der täglich aktuell stationär Behandelten von der Zahl der im Jahr 2019 täglich Behandelten abweicht. Die Ermittlung des Betrages erfolgt 2-stufig:

Zunächst bilden die Häuser ihren durchschnittlichen Referenzwert der täglich voll- und teilstationär behandelten Patienten im Jahr 2019. Von diesem Referenzwert wird ab dem 16.03.2020 (zunächst bis zum 30.09.2020) täglich die Zahl der voll- und teilstationär Behandelten abgezogen. Ist das Ergebnis größer als Null, wird die Zahl mit folgenden tagesbezogenen Pauschalen multipliziert:

Krankenhäuser bis zu 199 Betten: 410,- Euro

Krankenhäuser mit 200 bis 499 Betten: 440,- Euro

Krankenhäuser mit mehr als 500 Betten: 540,- Euro

Vorgesehene Nachbesserung: Es sollen 560.- EUR pro Bett und Tag unabhängig von der Anzahl der Gesamtbetten gezahlt werden.

(Die Bettenzahl zur Einstufung der Kategorie richtete sich nach dem aktuellen Feststellungsbescheid und entfällt nach der Nachbesserung, die Pauschalen wurden auf der Grundlage des Kostennachweises für das Jahr 2017 ermittelt; nicht berücksichtigt wurden: Kosten des Pflegedienstes (Pflegebudget), Kosten des Medizinischen Bedarfs, Lebensmittelausgaben, Ausgaben für Forschung und Lehre, Ausgaben für Ambulanzen. Erhöhend wurde berücksichtigt: Kosten für nicht direkt beim Krankenhaus beschäftigtes Personal. Die so ermittelten Gesamtkosten wurden durch die Summe der Belegungstage dividiert und mit den Orientierungswerten für 2018, 2019 und 2020 hochgerechnet.)

Den durch die Krankenhäuser individuell berechneten Betrag (Referenzwert minus behandelte Patienten mal Pauschale) melden die Krankenhäuser wöchentlich mit einer Aufstellung nach Kalendertagen an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, welche die aufsummierten Beträge landesbezogen an das Bundesamt für soziale Sicherung meldet. Dieses überweist den Betrag an die Länder zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. Zur zeitnahen Umsetzung kann das Land Abschlagszahlungen beantragen.

Die Ausgleichszahlungen verbleiben dauerhaft bei den Krankenhäusern, sie gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche ein.

Das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der voll- und teilstationär behandelter Patienten regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) spätestens 14 Zage nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Förderung von Intensivbetten

Für zusätzlich mit Genehmigung der Krankenhausplanungsbehörde geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten mit medizinischer Beatmungsmöglichkeit erhalten die Krankenhäuser einen bundeseinheitlichen Bonus, der aus dem Gesundheitsfond vorfinanziert, später aus dem Bundeshaushalt refinanziert wird. Der Bonus wird für jedes zum bisherigen Bettenbestand zusätzliche aufgestellte Intensivbett oder umgewidmete Intensivbett aus anderen Abteilungen gezahlt. Die maschinelle Beatmungsmöglichkeit ist zwingende Voraussetzung für die Förderung. Zusätzlich „sollen“ die Plätze über ein Monitoring mit gleichzeitiger Anzeige von Elektrokardiogramm, Sauerstoffsättigung und invasivem Druck sowie über Zugriffsmöglichkeiten auf Blutgasanalysegeräte verfügen.

Der Gesetzesentwurf sieht für jedes bis zum 30.09.2020 zusätzlich aufgestellte oder vorgehaltene Intensivbett einen einmaligen Bonus je Bett von 30.000,- EUR vor (die Kalkulationen der Krankenhäuser liegen nach Angaben der DKG dagegen deutlich höher bei ca. 85.000,- EUR pro Bett).

Die Krankenhäuser nehmen den Bonus (zusätzliches Intensivbett mal 30.000,- EUR) in die Meldung an die Krankenhausplanungsbehörde zu den o.g. Ausgleichszahlungen aufgrund des Erlösausfalls durch Absage planbarer Eingriffe mit auf. Die Zahlungswege sind sodann identisch zu dem vorbeschriebenen Punkt. Zur Covid-19-bedingten Förderungen nach dem KHG führt das Land krankenhausbezogene Statistiken, welche an das BMG übermittelt werden.

Vorgesehene Nachbesserung: Es sollen 50.000.- EUR pro Intensivbett gezahlt werden.

Fixkostendegressionsabschlag

Die Behandlung von Covid-19-Patienten wird von der Erhebung des Fixkostendegressionsabschlags ausgenommen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, bei denen der Kode U07.1! kodiert wird. Zusätzlich werden Leistungen ausgenommen, die aufgrund eines Verdachts von Covid-19 erbracht werden. Ferner wird in den krankenhausindividuellen Budgetverhandlungen die Möglichkeit geschaffen, zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen. Im Ergebnis wird somit wieder die Regelung in Kraft gesetzt, die in der Vergangenheit für den Mehrleistungsabschlag galt.

Mehr- oder Mindererlöse

Für Mehr- oder Mindererlöse aufgrund einer Epidemie können die Vertragsparteien in der Budgetverhandlung auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen abweichenden Ausgleich vereinbaren. Wurden in einem Krankenhaus durch die Epidemie erheblich mehr Fälle behandelt, soll das Krankenhaus die dadurch entstehenden Mehrerlöse erhalten. Werden weniger Fälle behandelt, soll das Krankenhaus vor den negativen finanziellen Folgen der Epidemie geschützt werden. Im Einzelfall können die Vertragsparteien vor Ort daher in beiden Fällen sachgerechte Ausgleichssätze auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums verhandeln.

Pflegeentgeltwert

Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird für die Berechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten ab dem 01.05.2020 von 146,55 EUR auf 200,- EUR erhöht. Damit soll die Liquidität der Krankenhäuser und die Möglichkeit zur Finanzierung von Pflegepersonal für eine steigende Anzahl von Covid-19-Patienten zusätzlich gestärkt werden. Nach Vereinbarung des Pflegebudgets erfolgt eine Spitzabrechnung. Bei dieser werden die mit dem vorläufigen Pflegeentgeltwert erzielten Pflegeerlösen den tatsächlichen Pflegepersonalkosten gegenübergestellt.

Pauschale Pflegekostenfinanzierung

Nachbesserung: Es soll eine pauschale Pflegekostenfinanzierung mit 185.- EUR pro Pflegetag geben.

Absenkung der MDK-Prüfquote

Nachbesserung: Die MDK-Prüfquote soll auf 5% abgesenkt werden.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Die Länder können bestimmen, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die über einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V verfügen, Covid-19-infizierte Patienten vollstationär behandeln. Diese Einrichtungen gelten für die Behandlung dieser Patienten als zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V, sofern die Aufnahme vor dem 30.09.2020 erfolgte. Die Vergütung erfolgt über eine Pauschale, über die sich die Vertragsparteien auf Bundesebene noch verständigen müssen. Es wird als sachgerecht erachtet, die Pauschale an das DRG-System anzulehnen.

Vorgesehene Nachbesserung: Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sollen auch Nicht-Covid-19-Patienten stationär behandeln können.

Verordnungsermächtigung des BMG

Die o.g. Ausgleichzahlungen für Krankenhäuser werden zunächst lediglich bis zum 30.09.2020 geleistet. Da das Ausmaß der Pandemie derzeit nicht abschätzbar ist, kann das BMG durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates

  • die Geltungsdauer der Regelungen einmalig um bis zu weitere sechs Monate verlängern

  • die Höhe der tagesbezogenen Ausgleichspauschale wegen freigehaltener Betten sowie die Höhe des Bonus für Intensivbetten abweichend festlegen

  • regeln, dass auch Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, die über keinen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V verfügen (etwa solche der Unfall- und Rentenversicherung), durch das Land in die stationäre Versorgung eingebunden werden können

  • regeln, dass in den durch das Land bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationskliniken auch Patienten stationär aufgenommen werden können, die nicht Covid-19-Patienten sind.

Was der Gesetzesentwurf nicht enthält:

Keine Abkehr vom DRG-System

Der Vorschlag der DKG, zuletzt wohl auch in Teilen durch den AOK-Bundesverband gestützt, das DRG-System ab April 2020 auszusetzen und die Finanzierung über einen monatlichen Abschlag sicherzustellen, der sich an dem zuletzt vereinbarten Budget orientiert (zzgl. eines Zuschlags von 5%), hat sich nicht durchgesetzt.

Keine Mehrkosten für die persönliche Schutzausrüstung

Die DKG hatte vorgeschlagen, die Mehrkosten für die Schutzausrüstung als Finanzierungspauschale zu berücksichtigen. Dies ist nicht umgesetzt worden.

Vorgesehene Nachbesserung: Befristet für acht Wochen soll es 50.- EUR Zuschlag pro Patient geben.

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